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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1911-01-01 · 34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911) · page 78

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 78)
Language
German
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74 Ztjsammenfassender Rückblick. ,,Verstoßung“ sie wieder zurücknehmen. War die Frau* inzwischen einem anderen Manne zu eigen gewesen, so war die Wiederverheiratung mit ihr gesetzlich verboten. Ein Makel haftete an der geschiedenen Frau, aber nicht am Manne. Uber die materielle Seite der Scheidung, welche im Gesetze Hammurabis eine genaue Regelung erfährt, enthält das mosaische Gesetz keine Bestimmung. Sicherlich deshalb, weil die Frau in der Regel keine Mitgift ins Haus *brachte und außer der Überlassung des Kaufpreises auf eine Ent- Schädigung keinen Anspruch hatte. Dem mosaischen Gesetz eigen ist die Institution des Scheidebriefes, der meines Wissens sonst unbekannt ist. Das Gesetz Hammurabis stimmt im Punkte des Scheidungsrechts mit dem mosaischen Gesetz vollkommen überein, mit welchem es auch die Scheidungsformel gemein hat, aber einen Scheidebrief kennt es nicht. Den Scheidebrief vertrat offenbar der gerichtliche Bescheid. Die ägyptisch-jüdische Militärkolonie scheint nach Ausweis des Papyrus G. von Assuan bei Sehet״ düng vor Gemeinde oder Gericht einen Scheidebrief ebenfalls nicht für notwendig gehalten zu haben. Da den Scheidebrief der Mann allein ausstellt und übergibt, kennzeichnet er den privaten Charakter der Scheidung. Der Mann bescheinigt durch ihn der Frau, daß er sie freigegeben und seinen Rechten auf ihr entsagt habe. Das Vorstehende gibt ein Bild, infolge der trümmerhaften Überlieferung allerdings nur ein lückenhaftes Bild, von der Geschichte der Ehescheidung innerhalb des alten Israels. Ob schon in vorexilischer Zeit Stimmen gegen das souveräne Scheidungsrecht des Mannes laut wurden, wissen wir nicht. Eine solche läßt sich erst zur Zeit Esras, rund 150 Jahre nach dem babylonischen Exil vernehmen. Der letzte Prophet geißelt mit flammenden Worten die Scheidung, den an der Gattin der Jugend begangenen Treubruch. Wohl handelt es sich hier, wie sction der Talmud Ende Gittin bemerkt, um die Entlassung der ersten Frau und es spielt auch ein nationales Moment hinein, da die Männer die stammesgenossischen Frauen stammfremden zuliebe verstießen, *doch macht das

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