Mannheim
Compact Memory

Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1911-01-01 · 34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911) · page 77

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 77)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3122061-3122108--5510-3126144
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

73 Geschichte der Ehescheidung. ~g angspünfct zurück. Gewiß eine merkwürdige Er- .:scheinung in der allgemeinen Rechtsgeschichte. Im alten Israel hatte der Mann, wie bei den meisten alten semitischen Völkern, das bedingungslose Recht zur Scheidung, bei Einbuße des Kaufpreises konnte er die Frau ohne jede Angabe eines Grundes entlassen. Weder im mosaischen Gesetz, noch bei den Propheten findet sich eine Einschränktjng dieses Entlassungsrechts oder die Forderung, daß der Mann irgendeinen Grund für die Scheidung geltend zu machen habe. Dementsprechend heißt es an allen drei Stellen, wo der Scheidebrief erwähnt ist, der Mann selbst schreibt, beziehungsweise übergibt den Scheidebrief,1) ohne Allusion auf Gemeinde oder Gericht. Der Mann gibt die Frau aus eigenen Stücken frei, wie der Herr seinen Sklaven. Wie die Freilassung des Sklaven, so war auch die Entlassung der Frau ein Privatakt, bei dem keine dritte Person zu intervenieren hatte. Die Bibel gebraucht tatsächlich für beide Akte denselben Terminus: שלה (Freilassung). Hatte ein Gericht nicht einzugreifen, so versteht es sich von selbst, daß der Mann die Scheidung nicht zu rechtfertigen brauchte, da es ja hiefür an einem kompetenten Forum fehlte. Der in der Bibel seltenere (im Talmud gewöhnliche) Terminus für die Scheidung: גרש, beweist schon durch seine einfache Bedeutung: Verstossenf daß nach dem Urrecht zur Scheidung weder ein Gericht noch die Angabe eines Grundes notwendig war.‘2) Wenn aber auch der Mann die Frau von Rechtswegen aus jedem beliebigen Grunde abscheiden durfte, so war doch das gewöhnliche Motiv die Untreue der Frau. Einen Zwang zur Scheidung bildete indes auch dieser schwerste Verstoß gegen die eheliche Pflicht nicht; der Mann konnte ihr. verzeihen und die Frau behalten, bei bereits eingetretener r) Deut. 24, 1—4; Jesaia 50, 1; Jeremia 3, 8j 2) Diese Rechtsauffassung existierte bei fast allen Völkern ohne Unterschied der Rasse. Die günstige Stellung, ja sogar Hochschätzung der Frau im alten Israel ist keine Gegeninstanz, denn es ist zwischen leben- ' diger Sitte und geltendem Recht scharf zu unterscheidet.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.