Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 75)
- Language
- German
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Das paulinische Ehescheidungsgesetz. 71 einmütigen Bericht der Synoptiker — Lukas hat bloß die agadische Begründung weggelassen — für authentisch anerkennen und annehmen müssen, daß Jesus das absolute Ehescheidungsverbot tatsächlich verkündet hat. Dies wird auch von Paul bezeugt. Doch scheint nach seinen Worten sowohl I Korinth. 7, 10, als auch Römer 7, 2 (oben 48 f.) Jesus die Monogamie nur vom Weibe, nicht aber auch vom Manne gefordert zu haben. An letzterer Steife sagt Paul von der Frau: ״sie heiße eine Ehebrecherin, wenn sie bei Lebzeiten des Mannes einem andern Manne zu eigen wird“, schweigt aber ganz vom Manne. Doch mag dies darin seine Erklärung haben, daß Paul zu seinem Gleichnis des Ehegesetzes des Mannes nicht bedurfte. Schwerer fällt die erste Stelle ins Gewicht, welche direkt die Ehescheidung zum Gegenstände hat, und dennoch lediglich von der Frau sagt: ״so sie sich aber scheidet, daß sie ehelos bleibe oder sich mit dem Manne versöhne“, während es vom Manne bloß heißt: ״daß er das Weib nicht entlasse“. Wenn Paul gemeint hätte, die Eingehung einer neuen Ehe sei auch dem geschiedenen Manne verboten, hätte er auch vom Manne fortsetzend sagen müssen: so er aber das Weib entläßt, bleibe er ehelos. Allem Anscheine nach hat Paul zwischen der Ehescheidung des Weibes und der des Mannes einen Unterschied gemacht. Er nimmt wohl dem Manne auf Grund des ״Herrnwortes“ das Recht der Scheidung, aber nicht das Recht der Wiederverheiratung. Der Mann darf nämlich auch mehrere Frauen nehmen, das Wieder verheiraten ist ihm also auch dann nicht verboten, wenn seine Scheidung ungiltig ist. Anders steht die Sache bei der Frau, die nur einem Manne angehören kann, somit darf sie infolge der Ungiltigkeit der Ehescheidung ״bei Lebzeiten des Mannes einem andern Mahne nicht zu eigen werden“. Das paulinische Ehescheidungsgesetz verträgt, wie man sieht, wegen seiner allgemein gehaltenen Form keine exakte juridische, oder — rabbinisch gesprochen — keine halachische Prüfung. Jedenfalls bezeugt auch Paul, daß Jesus die Ehescheidung verboten hat. Die Ausnahme ״es sei denn wegen Unzucht“ kennt er nicht und bestätigt somit