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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1911-01-01 · 34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911) · page 57

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 57)
Language
German
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IRI
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Neues Testament. 53 .*Wer sich von seiner Frau scheidet, nicht wegen Ehebruchs, sondern um eine andere zu heiraten, der bricht die Ehe.“ Es wäre also hier die Akiba'sche Ansicht, wonach man sich auch scheiden darf, wenn man lediglich eine andere Frau heiraten will, bekämpft, eine solche Scheidung für null und nichtig erklärt, dagegen der schammaitische Scheidungsgrund anerkannt. Aber selbst nach dieser Auslegung der Stelle, steht sie .mit Matth. 5, 31. 32 insofern in Widerspruch, als dort von Ehebruch des seine Frau entlassenden Mannes durch Wiederverheiratung nicht die Rede ist,, ja dies durch die Erklärung, der Mann ״verursache, daß sie die Ehe bricht“, geradezu ausgeschlossen wird. ♦ Doch spricht gegen die Tertullianische Interpretation auch der einfache Wortsinn: ״und heiratet eine andere,“ was nicht ״um eine andere zu heiraten“ bedeutet. Die Erklärung, daß der Mann bei Wiederverheiratung die Ehe bricht, ist der Standpunkt der Monogamie, den weder die Schammaiten noch die Hilleliten vertreten. Daß in unserer Stelle die Wiederverheiratung absolut verboten wird, folgt auch aus der Fortsetzung: ״Da sagen zu ihm die Jünger; Steht die Sache eines Menschen mit seinem Weibe also, so ist es nicht gut ehelich zu werden“. Wenn ihr Meister gemeint hätte, daß man sich von der ehebrecherischen Frau wohl trennen und dann eine andere heiraten dürfe, so hätten ihre Worte: ״es sei nicht gut zu heiraten“ keinen Sinn. Warum? Dieses Argument gebrauchten die Hilleliten tatsächlich nicht in ihrer Bekämpfung der Schammaiten, weil es eben kein Argument ist. Ganz anders verhält es sich, wenn die Ehescheidung und Wiederverheiratung absolut verboten ist. Dann ist es ■ tatsächlich nicht gut ״ehelich zu werden“, weil im Ehebruchsfalle gar kein Heilmittel mehr vorhanden ist. In der Antwort auf die Bemerkung der Jünger wird offenbar die Ehelosigkeit condicionaliter prohibuit dimittere uxorem, non in totem prohibuerit, et quod non prohibuit in totem, permissit alias ubi caussa cessat, ob quam prohibuit . . . habet itaque et Christum adsertorem iustitia dteortii iam hinc confirmatur ab illo Moyses ex eodem titelo perhibens repudium, quo et Christes: si inuentem fuerit in muliere negotium impudicum. pqsaMmfflHra «יי

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