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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1911-01-01 · 34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911) · page 54

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 54)
Language
German
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50 Die jüdische Ehescheidung. ססm Gesetz, dass sie nicQt eine SQeörecQerin ist, wenn sie einem Tffanne zu eigen wird. Also seid auch ihr, meine Brüder, getötet dem Gesetz mittels des Leibes Christi, auf daß ihr einem andern zu eigen würdet, nämlich dem, der von den Toten erweckt ist, damit wir Gott Frucht bringen.׳ Denn, da wir im Fleische waren, da waren die Leidenschäften der Sünden, die durchs Gesetz erregt wurden, kräftig in unsern Gliedern, dem Tode Frucht zu bringen. Nun aber sind wir von dem Gesetz los, weil wir abgestorben dem, worin wir gefangen gehalten wurden, also daß wir nun dienen irh neuen Wesen des Geistes, nicht im alten des Buchstabens. Wir wollen vorerst der Reihe nach jede einzelne Stelle nach dem textus receptus für sich allein betrachten, also zunächst Matth. 5, 31. 32. Es kommen 4 Punkte in Betracht. 1. Der Scheidungsgrund. 2. Ob die Geschiedene sich wieder verheiraten darf? 3. Ob man eine Geschiedene heiraten darf? 4. Ob der Mann, der sich von seiner Frau geschieden, eine andere Frau heiraten darf? Was nun Punkt 1 betrifft, so ist zunächst klart daß nach dem vorliegenden Text die Ehescheidung nicht überhaupt perhorresziert, sondern bloß eingeschränkt wird. Wegen 167;0ךropvs1ac ist die Scheidung gestattet. Dieser Ausdruck ist wohl das Äquivalent von ,דבר 4ערוד (Deut 24, 1), es ist aber darunter Ehebruch (nicht etwa schon unsittsames- Betragen) zu verstehen. Diese Auffassung indiziert der Zusammenhang, der ein fest bestimmtes, greifbares Vergehen fordert, wie denn auch der vorauf gehende Ausspruch den Ehebruch zum Gegenstände hat (5, 27—30). Faßt man jedoch \67 '0ךuopvs׳la; als jeden Verstoß gegen die Sittlichkeit auf, so stimmt dies mit der anderen Erklärung von ־*בר ערו־, ändert aber nicht das mindeste an der Interpretation der ganzen Stelle. Hat der Mann die Frau ohne den gedachten Grund entlassen, dann ist die Scheidung ungiltig und die Frau bleibt nach wie vor eine Ehefrau. Geht sie nun eine neue Ehe ein, so begeht sowohl sie als auch der neue Marin Ehebruch (Punkt 2 und 3). Der Mann, der sich von seiner Frau geschieden, darf ohne weiteres zu einer neuen Ehe schreiten.

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