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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1911-01-01 · 34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911) · page 48

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 48)
Language
German
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44 Die jüdische Ehescheidung. Leben bewies, sich durch reine Sitten vor vielen Weibe rn aus zeichnete441)* Anfang und Schluß dieses Zitates zeigen deutlich, daß Josephus sein Vorgehen mit dem unsittlichen Lebenswandel seiner Frau rechtfertigt. Wenn auch das Recht ״viele Grunde* für die Scheidüng als zulässig anerkannte, so galt im Leben dennoch lediglich Unkeuschheit der Frau als zureichender Scheidungsgrund. Dies war die Rechtsanschauung des Volkes. Bei Ehebruch darf auch nach Josephus der. Mann die Frau nicht behalten. Er sagt nämlich in der Darstellung des Gesetzes über die Jungfrau, die der Mann anschuldigt, sie wäre nicht als Jungfrau in die Ehe getreten (Deut. 21, 13—21): ״Wenn nun das Urteil gefällt ist, daß das Mädchen nicht Unrecht getan, dann soll es die Gattin des Anklägers bleiben und es ist jenem das Recht benommen, sich von ihr zu trennen, es sei denn, daß sie ihm große Gründe dazu gibt, gegen welche sie keinen Wid erspruch zu erheben vermag** 2). Ritter hat die gesperrten Worte richtig durch Kethubot 3, 5 erklärt, wonach das Gebot, die verdächtigte Frau für Lebenszeit zu behalten, für den Fall des Ehebruchs nicht in Geltung bleibt. Hieraus folgt, daß der Mann mit einer ehebrecherischen Frau auch nach Josephus die Ehe nicht fortsetzen darf. Wie es indes scheint, will Josephus auch andere Gründe gelten lassen, denn sonst hätte er die Sache beim Namen genannt. Man könnte auch an die Nichtbeobachtung der Reinheitsgesetze bis zur Urgroßmutter. Josephus betont (Vita 75): er habe eine Gefangene auf Vespasians Befehl geheiratet, die ihn verließ, als er befreit wurde. Er will damit sagen, als freier Priester habe er mit keiner Gefangenen in ehelicher Gemeinschaft gelebt (dies wäre gegen das Gesetz gewesen, siehe oben 42). *) as7a 7x077 rr(<xr(Q[Jsw yuvatjcx 777(077]xjj!7v p.iv sv Kpvrrr,, t6 Si; Yivo; ,Iooäabcv, vovscov s־jY£vsc777'7cov 771 760v 7777 77־,v 3£<opav STU<p7vs<7777cov, vi&si TvoXXöv yuv71760V Xixoipoocrxv, 60; 6 us77 77077 (Ü(o; 7077)'; 2) Arch. IV 8, 23, § 247: Kal 7p1özt;7 aiv 7j 7.607] ptv! 7S17S0V i70VQl7s(7ü) Tü) 777 Y] YOp7j77. V7C. {Jl7]SsyiaV sEo’JCtaV SJT0V70; S7SIV0D 7Ü77.V, 77׳,T]V gl JX־A USY7.A7; 71717; au70> 77077/05, 771 7po; 7; &0S’ 7v7s17s?v Suvr,0־s(r,. (Siehe oben 38, n. 3.)

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