Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 46)
- Language
- German
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!ESI 42 Die jüdische Ehescheidung. Staat vertreibt nicht nur die Buhlerinnen, sondern auch die von einer solchen gebornen Kinder"1). Ritter konstatiert schon, daß das Gesetz über die gewaltsame Schändung und gegen die Buhlerinnen weder in der Bibel noch in der Halacha sich findet und vermutet, daß ״Philo hierbei Verordnungen des alexandrinischen Gerichtshofes im Auge gehabt habe".2) Gegen diese Annahme spricht vor allem der Wortlaut: ״Schrift und Staat", was auf Alexandria durchaus nicht paßt. Es wäre auch erst zu beweisen, daß der jüdische Gerichtshof in Alexandria Todesstrafen zu verhängen das Recht hatte. Viel näher liegt die Vermutung, Philo habe aus dem unter־ gegangenen Gesetzbuch der Sadduzäer (ספר גזיתא) geschöpft, nach welchem der jüdische Staat zur Zeit Philos tatsächlich regiert wurde und welches im großen und ganzen das pentateuchische Gesetz enthielt. All diese Abweichungen vom mosaischen Gesetz sind bei einem priesterlichen Gesetzbuch, das auf die Reinheit der Abstammung großes Gewicht legte, gut verständlich. Josephus äußert sich über die Ehescheidung an den iolgenden zwei Stellen der Archäologie3): ״Den Priestern hat Moses die Keuschheit doppelt eingeschärft. Ihnen insbesondere verbot er, solche Frauen zu nehmen, welche sich früher preisgegeben, welche Leibeigene oder Kriegsgefängene gewesen, welche in Kaufläden oder Wirtschaften gewesen, oder welche von ihren früheren Männern um irgend einer Ursache willen verstoßen worden sind." ״Wer sich von seiner J) II 48, 308, 261 bei Ritter 91. 2) S. 90. Vgl. 70, n. 1.;i) III 12, 2 § 276—77: TaW ä’ispscov aal ova 7y1v cr/vsiav s~ql7)gz* 70u7(0v 7£ V7.p au 700; ouioüo; 70׳t; aX"X01; sipyst aal 7rpo<7£71 vaastv 7׳a; ־/)raipvraula; saa).uos, pj7s äouXrtv u.7J7J' alyjxyX0)tov yaixstv aü70u; asa10Xua£ aal 7׳a; sa aa׳rc7j}vsla; aal 77 700׳avä0aSU£lV 7:£7:0pt<7(/.£va; 70V ßlOV U!.7)äs 7a; 70)V 77p07£pC0V aväpöv £0י akräv; 70700׳ v alvtat; a7׳r/)XXaYp!iva;. (277) 7öv ap׳/״.spsx P-EV701 oyäs 7£1fv7)a670; aväpo; rfyüxjz Yuva^a70 70070׳ ־t; aXXoi; ls0cO<7l GTUY/oipwv, [X0v7}v ä* au7<0 [äsäoras] Y^pstv 7ap8*svov aal 7au77)V ©uXa77£L7. (Auf den Schlußsatz kommen wir S. 69 noch zurück). Vgl. Jebam. 6,5: אי! זונה אלא גיורת ומשוחררת ושנבעלה בעילת זנות-