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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1911-01-01 · 34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911) · page 28

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 28)
Language
German
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24 Die jüdische Ehescheidung. zusteht, wie Jeremias und zum Teil auch Cohn behauptet* Demnach herrscht eine vollständige Kongruenz beider Gesetze in bezug auf die auch vom mosaischen Rechte aus älterer Zeit übernommenen Institution der Ehescheidung, daß nur der ]Wann die Scheidung aussprechen kann; das Gericht kann auf Antrag der Frau die Scheidung nicht aussprechen“1). Ich kann mich dieser Auffassung nicht anschließen. Das Unvermögen des Gerichtes, eine Scheidung auszusprechen, wäre nur dann verständlich, wenn die Ehescheidung ein religiöser und nicht ein bürgerlicher Akt wäre. Als ersterer wird sie vom rabbinischen Gesetz betrachtet, und eben darum gibt es nach diesem Gesetze keine Macht auf Erden, die eine rechtskräftige Ehescheidung ohne Übergabe eines Scheidebriefes vonseiten des Mannes an die Frau vollziehen könnte. Aber selbst nach diesem Gesetze hat das Gericht in gewissen Fällen das Recht (ja sogar die Pflicht), den Mann zur Ausfolgung des Scheidebriefes zu zwingen2). Das mosaische Gesetz räumt also nach rabbinischer Auffassung dem Gerichtshof das Recht der Scheidung der Ehe ein. Daß der Mann noch einen Scheidebrief überreichen muß, ändert am Wesen der Sache, an der Machtbefugnis des Gerichtshofes, die Ehe aufzulösen, nicht das mindeste. Da der Hammurabi-Kodex keinen Scheidebrief fordert, die Ehescheidung überhaupt nicht als einen religiösen Akt auffaßt und dem Gericht das Recht einräumt, dem Manne Zahlungen aufzuerlegen und die Frau aus seiner Gewalt zu befreien, so ist nicht einzusehen, warum er durch das Gericht lediglich eine Separation der Ehegatten und nicht auch die endgiltige Auflösung der Ehe gestattet hätte. Wenn auch der Mann, wie wir festgestellt zu haben glauben, seine Frau von Rechtswegen aus jedem beliebigen Grunde scheiden konnte, so wird doch das gewöhnliche Motiv J) A. a. O. S. *24. 2) Keth. 7, 9• *0 (wenn der Mann Leibesfehler hat). Siehe die Aufzählung aller Fälle bei Billauer 68 f. Die nörgelnde Darstellung dieser humanen Bestimmungen der altjüdischen Gesetzeslehrer ist durchaus nicht am Platze. Siehe noch weiter unten Teil II bei ,גט מעישר.

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