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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1911-01-01 · 34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911) · page 27

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 27)
Language
German
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IRI
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Gesetz Hammurabis. 23 ebenso Jeremia 3, 8 ״ich gab ihr ihren Scheidebrief‘“ und auch Jesaia 50, 1 ״wo ist der Scheidebrief eurer Mutter, mit dem ich sie entlassen habe“, von der Intervenierung eines Gerichtshofes ist wenigstens nirgends die Rede♦ Wichtig ist für unsere Frage § 142, der in D♦ H♦ Müllers Übersetzung (S. 38) wie folgt lautet: ״Wenn eine Frau, weil sie ihren Ehemann haßt, ״Du wirst mich nicht besitzen,“ spricht, [geschieht], sobald nach ihrer Angäbe ihre Benachteiligung untersucht wird [also]: Wenn, weil sie häuslich ist, ein Vergehen ihrerseits nicht vorhanden ist, auch ihr Gatte, indem er sich herumtreibt, sie sehr vemachlässigt, hat dieses Weib teine Schuld. Nachdem sie ihre Mitgift erhalten hat, kehrt sie in das Haus ihres Vaters zurück“. Hier finden wir das charakteristische ״ich hasse“ als Ausdruck der Forderung der Scheidung im Munde der Frau. Der Mann konnte bei Übernahme der materiellen Nachteile die Scheidung ohneweiteres durchführen. Das ganze Verfahren wird nur darum eingeleitet, weil die Frau die Scheidung wegen der Schuld des Mannes fordert, folglich auch auf Ausfolgung ihrer Mitgift besteht. Träfe die Frau die Schuld, hätte sie auf die Mitgift keinen Anspruch. Dies stimmt mit dem überein, was wir oben vermutungsweise ausgesprochen haben, daß nach dem mosaischen Gesetz die Frau den Mohär verliert, wenn die Scheidung wegen ihrer Schuld erfolgt. Wenn der Mann (Deut. 23, 13—27) gegen seine eben heimgeführte Frau die Klage des Fehlens der Jungfrauschaft erhebt, so tut er dies nicht um das Recht auf Scheidung zu erwerben, sondern um des Mohärs nicht verlustig zu gehen. Der Ausdruck ״die Frau kehrt in ihr Vaterhaus zurück“ bedeutet die Aufhebung der Ehe, wie in Leviticus 22, 13, wo er von der Witwe und der Geschiedenen gebraucht wird. Die einfache Separation (Scheidung von Tisch und Bett), ein Ausfluß des starren Prinzips der Unauflöslichkeit der Ehe, was mit der Menschennatur in Widerspruch steht, haben die alten Völker nicht gekannt. Müller meint, ״daß der Frau in einem Falle wohl ein Recht auf Aufhebung der ehelichen Gemein- -Schaft, keineswegs aber das Recht der Ehescheidung

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