Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
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22 Die jüdische Ehescheidung. * §§ 137—143 von der Ehescheidung handeln. Wir konstatieren zuvörderst, daß der Mann das unbeschränkte Recht der Scheidung besitzt. Unterschiede bestehen lediglich bezüglich der Entschädigung der entlassenen Frau. Nach dem Grunde der Ehescheidung wird überhaupt nicht gefragt. Es heißt einfach: ״Wenn ein Mann .. . eine Ehefrau, die ihm Kinder geschenkt hat, zu scheiden die Absicht hat, stellt er jener Frau ihre Mitgift zurück“ usw. (§ 1 37). ״Wenn ein Mann seine Gattin, die ihm Kinder nicht geboren hat, scheidet, gibt er ihr ihren vollen Kaufpreis“ usw. (§ 138). Der Mann hat gewiß, wie Deut. 24, 1—3 sich ausdrückt, ״etwas Widerwärtiges an der Frau gefunden“, oder (mit einem andern Wort) ״er haßt sie“, sonst nähme er neben dem Verzicht auf ein Weib nicht auch noch die Leistung einer beträchtlichen Summe als Entschädigung auf sich, aber gefragt wird im Gesetz danach nicht, denn der Mann hat das absolute Recht der Scheidung. Dasselbe Prinzip wird auch für das mosaische Gesetz anzunehmen sein; die Erwähnung der Scheidungsursache ist nicht eine gesetzlicheVorbedingung, sondern eine stilistische Eigentümlichkeit der biblischen Darstellungsweise. Wird ja auch beim Verleumder der Ehre seiner Frau angegeben: ״weil er sie haßt“, obgleich dies bei diesem Rechtsfall überhaupt nicht in Betracht kommt. Das Grundprinzip ist also, wie ich glaube, in beiden Gesetzbüchern identisch. Die Regelung der materiellen Seite der Scheidung fehlt im mosaischen Gesetzbuch, sicher ist indes, daß es in keinem Falle dem Mann gestattet, seine Frau wegen irgendwelcher Vergehen als Magd im Hause zu behalten, wie K. H. § 141 (oben S. 11). Die Scheidung ist vollzogen, ״wenn der Mann sagt ״ich entlasse sie“ (§ 141). Es ist dasselbe Wort, mit dem auch die Bibel die Scheidung bezeichnet* (שלח); aber ein Scheidebrief ist im K. H. ebensowenig erwähnt, wie im Assuan-Papyrus. Dies mag seine Erklärung darin finden, daß die Scheidung sich vor dem Gerichte abspielt, welches den Prozeß registriert oder auch darüber einen schriftlichen Bescheid ausfertigt, während im Pentateuch eine Privatscheidüng vorliegt: der Mann schreibt der Frau einen Scheidebrief,