Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 23)
- Language
- German
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Bibel. 19 entlassen, hat er eine doppelte Strafe zu tragen: 1. eine Geldbuße von 100 Silberstücken, 2. Verlust des Rechtes der Entlassung auf Lebenszeit. Aus der letzteren Strafe folgt ebenfalls* daß der Mann sonst das Recht der Scheidung besitzt. Wieder- Vergeltung (Talion)* ,*Gleiches mit Gleichem“ ist das oberste Prinzip des biblischen Strafrechts. Der Verleumder wollte durch eine falsche Behauptung von seiner Frau und von der Zahlung des Brautpreises1) befreit sein, zur Strafe verwirkt er auf immer sein Recht auf Scheidung und zahlt überdies wegen der Schwere der Beschuldigung, wie etwa der Dieb* das Doppelte des normalen, 50 Silberst. betragenden Braut- Preises (ebenda 23, 29). Aus der auferlegten Strafe ist nach dem Wiedervergeltungsprinzip auf das Recht des Bestraften zu folgern. Wenn der Mann seine Frau bloß ״gehaßt“, aber nicht verleumdet hätte, hätte er bei Einbuße des Brautpreises die Frau entlassen können. Auch das Gesetz über die Not- Zucht einer unverlobten Jungfrau zeigt, daß dem Manne das unbedingte Recht der Scheidung zusteht. Da hier geboten wird, daß der Vergewaltiger die Vergewaltigte heirate und sie nie entlasse (Deut. 23, 29), so folgt daraus* daß eine andere Frau wohl entlassen werden könne. Fassen wir die Resultate der vorauf gehenden Erörterung zusammen, so ergeben sich die folgenden Sätze: 1. ״Hassen“ (שנא) ist ein terminus technicus, der den geschlechtlichen Widerwillen und infolgedessen die Aufhebung des ehelichen Umganges bezeichnet. 2. Dem Manne steht das bedingungslose Recht der Scheidung zu. 3. Bei der Scheidung verliert der Mann den Brautpreis. 4. Erfolgt die Scheidung wegen Fehlens der Jungfrauschaft, behält der Mann allem Anscheine nach das Recht auf den Brautpreis. Ob die Frau die Scheidüng fordern kann, wenn z. B. der Mann seinen aus Exodus 21, 9 folgenden Gattenpflichten nicht nachkommt, wissen wir nicht. In der Bibel ist davon nicht die Rede, sicherlich deshalb, weil dies nicht zu den ״im Leben gewöhnlich vorkom- J) Hat er bereits gezahlt, so wollte er den Kaufpreis sicherlich zurückerhalten. Daß hievon keine Rede ist, mag darauf beruhen, daß es bei Ber wahrheitung der Behauptung des Mannes als selbstverständlich galt. 2*