Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- 34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911)
- Date
- 1911-01-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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14 Die jüdische Ehescheidung. als die Theorie. Das Gesetz setzte auf Ehebrach Todesstrafe1), vollzogen!wurde sie aber, wie weiter gezeigt werden soll (S. 25), in den allerseltensten Fällen2 *). Das Gesetz blieb auf dem Papier, wie etwa die im Pentateuch so oft and so eindringlich eingeschärfte Aasrottang der ״sieben Völker“. Die? selbe Bewandtnis hat es mit dem ganzen Eherecht. Es hestand za Recht, äußerte aber seine Härten nicht sosehr im Leben als vielmehr in religiösen and juridischen Formeln♦ Gerade darum ist es für unsere Untersuchung, deren Objekt 1m zweiten Teil eine religionsgesetzliche Urkunde bildet, von ausschlaggebender Bedeutung. Die ältesten Sätze dieses Eherechtes sind nach Benzipgers Zusammenstellung8) die folgenden: 1״. Die Ehe ist eine reine Privatangelegenheit, an weleher Gemeinde und Staat keinerlei direktes Interesse haben4). 2. Die Frau ist ־rechtlich betrachtet das Eigentum des Mannes, der sie durch Kauf erworben hat. 3. Der Mann kann, die eigene Ehe nicht brechen, Ehebrach mit der Frau eines anderen ist Eigentumsverletzung5 * *). Die Frau kann nur die eigene Ehe brechen. l) Lev. 20, 10; Deut. 22, 22; Ezech. 16, 38. 40. Buchd.Jubiläen 39, 6; Josephus Archäologie VH, 7, 1; Ev. Joh. 8, 1—II; Gesetz -Hammurabis § 129. Im Midrasch Tannaim ed. Hoffmann zu Deut. 24, I (Seite 153) wird merkwürdig erweise eigens bewiesen, daß diese Strafe auch für den Ehebruch mit einer solchen Frau gilt, die mit ihrem Manne in Unfrieden lebt. a) Siehe jetzt Büchler, die Strafe des Ehebruches in der nachexilisehen Zeit (Monatsschrift 55 [1911] S. 195—219). 3) A. a. O. S. 341. Den zweiten Satz habe ich, als für unsere JJnr tersuchung belanglos, ausgelassen. 4) Gilt für das Zeitalter des Talmuds überhaupt nicht, aber auch für das alte Israel nicht ganz, denn die Gemeinde hat sich — wenigstens nach dem kodifizierten Gesetz —um die Bestrafung des Ehebruchs zu kümmern. ö) Dies ist falsch, denn der begangene Ehebruch gilt ja auch dann als solcher, wenn der Mann seine Einwilligung gegeben oder auf seinem Eigentumsrecht nicht besteht. Wenn der Mann für sein verletztes Eherecht vom Adulter einen Schadenersatz fordern könnte, wie etwa nach ,englischem Recht, dann könnie in diesem Zusammenhänge ,auch von ״Eigentums- Verletzung“ die;Rede sein. Doch war dies in Israel nie iet Fall.