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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1911-01-01 · 34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911) · page 11

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
34. für das Schlujahr 1910-1911 (1911)
Date
1911-01-01
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Einleitung. 7 gründe ist nicht die Rede. Der Scheidebrief variiert nicht von Fall zu Fall, wie das beim Ehekontrakt, trotz seiner festen Form, der Fall ist. Bis auf Namen, Ort und Zeit sind alle Seheidebriefe gleich.Diese k<?nstante Form des Scheidebriefes darf als Beweis dafür gelten, daß in ältester Zeit der M ann einen Scheidungsgrund nicht ^nzugeben brauchte und daß ein Gerichtsverfahren über• haupt nicht stattfand. Man sieht daraus, daß die zwei Untersuchungen, die hier vereinigt sind, organisch mit einander Zusammenhängen. Während aber dem Scheidebrief zu allen Zeiten große Aufmerksamkeit gewidmet wurde, kümmerte man sich um den Scheidungsgrund, soweit die Sache historisch verfolgt werden kann, höchstens 150 Jahre lang, von Hillel bis Akiba (30 vor, £20 nach uns. Zeitr.). Manche Bestimmungen wurden wohl noch nachher getroffen, aber im Vordergründe des Interesses, wie in der Kirche1), stand diese Frage nicht mehr. Es ist demnach begreiflich, daß die jüdische Literatur über die Geschichte des Scheidungsgrundes keine eigene Monographie besitzt. Man brachte dem überwundenen Prinzip kein Interesse mehr entgegen. Das gerade Gegenteil gilt vom Scheidebrief, für den das Interesse sogar ständig wuchs. Als seinen Reformator in Europa kann man R. Jakob Tarn in Rameru betrachten, der um 1150 die mischnische Scheidungsformel in ihn aufnehmen ließ und ihn überhaupt den talmudischen Vorschriften anpaßte. Er tat dies auf Grund talmudisch-theoretischer Erwägungen gegen die bis dahin befolgte Praxis. Von da an hat *) Es können hier drei Schriften genannt werden. A. Cigoi, Die Unauflöslichkeit der christlichen Ehe und die Ehescheidung nach Schrift und Tradition, Paderborn 1895; J. Fahmer, Geschichte der Ehescheidung im kanonischen Recht, 1. Teil; Geschichte des Unauflöslichkeitsprinzips und der vollkommenen Scheidung der Ehe, Freiburg 1903; A. Ott, Die Auslegung der neutestamentlichen Texte über die Ehescheidung, historisch-kritisch dargestellt, Münster in Westf. (mir ist bloß der erste, 1910 als Dissertation erschienene Teil bekannt). Cigoi behandelt das Problem vom dogmatischen, Fahrner vom kirchenrechtlichen, Ott vom exegetischen Standpunkt, alle drei historisch. Für unsere Zwecke kommt nur Ott in Betracht.

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