Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 70 (sequence 76)
- Language
- German
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70 ein Zeichen der Reue und Besserung ist, daher der Beschädigte bloss den Schadenersatz nicht aber einen Strafbetrag erhält. Eine vor der That erfolgte Warnung, war bei der Yerhängung einer Geldstrafe nicht erforderlich, aber der Zeugenbeweis war unerlässlich, und galten sowohl für die Fähigkeit der Zeugenaussage, als auch für die gerichtliche Einvernahme der Zeugen, sowie für die Stellung der Haupt- und ISTebenfragen (דרישות וחקירות ובדיקות) dieselben Gesetze wie bei allen anderen strafgerichtlichen Verhandlungen.1) ־49 § Fortsetzung. Wurde der Angeklagte schuldig gesprochen, so hatte er den Straf betrag dem Beschädigten zu zahlen, und zwar in Geld oder sonstigen Mobilien;2) besass er weder das Eine noch das Andere, so wurde durch das Gericht eines seiner besten Grundstücke (3(עידית) im entsprechenden Betrag dem Beschädigten übergeben. Besass er auch diese nicht, so blieb er des Beschädigten Schuldner, bis er in die Lage kam die Strafsumme zu bezahlen, und die Schuld glich einer solchen, worüber der Gläubiger vom Schuldner eine mit Zeugen gefertigte Schuldurkunde besitzt (4.(מלוה בשטר) § 50. Fortsetzung. War das Verbrechen, worauf die Todes- oder Geisseistrafe folgte, gleichzeitig mit einer Eigenthumsbeschädigung z. B. Diebstahl geschehen, so dass beide Thaten in einem und demselben Momente begangen wurden, 80 war der Thäter nicht bloss von einer jeden Geldstrafe, sondern auch vom Schadenersatz frei zu sprechen, mithin hatte bei einem Diebstahl der Thäier weder den doppelten (כפל) noch den ein- *) Synh. 32 a, Maim. Edot c. 3 § 2. 2) Baba Kamma 9 a, Maim. Geneba e. 3 § 11. Siehe Tosefoth Baba Kama a. a. St. s. v. רב. s) Gittin 48 b n. a. 0., Maim. Niske Mamon c. 8 § 10. 4) Baba Bathra 175b, Maim. Niske Mamon c. 12 § 22.