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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 71

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 71 (sequence 77)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122090--3990-3125096
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71 fachen Werth (pp) des gestohlenen Gegenstandes, wenn dieser nicht mehr in seinem Besitze sich befand, zu ersetzen u. zw. nach dem mos.-talm. Rechtssatze (1(<קים ליה בהרבה מיניה ״die grössere Strafe hebt die kleinere auf“ <אין אדם מת ומשלם ואין אדם לוקה ומשלם ואפי׳ חייבי מיתות שונני)♦ Das Gerichtsverfahren hat sich demnach auf die schwerere Anklage zu beschränken. Von einer Confiscation des Vermögens eines zum Tode Verurtheilten weiss das talm. Recht nichts, vielmehr wird ausgesprochen, dass der Nachlass den gesetzlichen Erben zufalle.2) 1j Kethuboth BOa—85 b, Synh. 72 a, Gittin 52 b u. a. m. 0. Maim. Naara Bethula c. 1 § 11—15, Geneba e. 3 § 1—4. Wenn cler gestohlene oder geraubte Gegenstand noch im Besitze des Diebes sich befand, so war er dem Eigenthümer zurück zu stellen. Synh, 72a, Maim. Geneba c. 3 § 2. Bei einer Verwundung, die zugleich mit einem Verbrechen geschah, worauf die Geisselstrafe folgte, war der Thäter zur Entsehädigung und zu einer Geldstrafe zu verurtheilen, hingegen von der Geisselung zu befreien. Kethuboth 32 b. Maim. Chobel Umasik c. 4 § 9. War aber die Verwundung zugleich mit einem Verbrechen, worauf die Todesstrafe folgte, geschehen, so hatte der Thäter, so er bezüglich der Todesstrafe als schuldig befunden worden ist, diese Strafe zu erleiden, er war somit von jeder Strafe freizusprechen. Baba Kamma 87 a, Maim. Chobel Umasik c. 4 § 6. 2) Synh. 48 b, Maim. Abel c. 1 § 9.

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