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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 69

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 69 (sequence 75)
Language
German
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…/3122061-3122090--3988-3125094
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69 es nicht seine Aufgabe sei, einen Raeheaet zu vollziehen, und zwar umsoweniger, als man zum Vollzug einen solchen Mann bestimmte, der nebst den erwähnten Eigenschaften keine grosse Leibeskraft besass, der also in der Ausübung seiner traurigen Pflicht gewiss sehr schonend Vorgehen wird. Bei der Exeeution waren drei Richter zugegen, von denen der Vornehmere einen in Bezug auf diese Strafe passenden Bibelvers laut sprach und zwar in Verbindung mit einem Bibelvers, der auf die göttliche Gnade hinweist, die dem Sünder, der die Sünde gebüsst, verzeiht und sich ihm wieder erbarmungsvoll zuwendet. Der zweite anwesende Richter zählte laut die Schläge, damit nicht mehr als das bestimmte Maass ertheilt werden; der dritte ertheilte dem Gerichtsdiener vor jedem Schlage die Weisung, nur dann fortzusetzen, wenn er sich überzeugt hatte, dass während der Exeeution keine unvermuthete Gefahr eingetreten sei.1) Hatte der Verurtheilte seine Strafe erhalten, so war seine bürgerliche Ehre wieder hergestellt und er durfte der begangenen Sünde wegen in der Gesellschaft nicht zurückgesetzt werden.2) II. C a p i t e 1. Verfahren bei Geldstrafen. § 48. Geldstrafen (קנם, עונש ממון) wurden ebenso wie Leibesstrafen durch ein Dreirichtercollegium, welches die Ordination erhalten hatte, verhandelt. Auch hier war die Mehrheit von einer Stimme sowohl zum Verurtheilen als zum Freispruch hinreichend.3) Auch hier galt der Rechtssatz, dass durch das eigene Geständnis3 des Geklagten, ohne dass vorher Zeugen gegen ihm erschienen waren, keine Geldstrafe zu verhängen sei4) (מודה בקנס פטור), weil das von selbst erfolgte Geständniss 10) Makkoth 22 b, 23 a, Maim. Synh. c. 16 § 8—12. ״) Makkoth 23 a, Maim. Synli. c. 17 § 7. Synh. 2 a u. b, Maim. e. 5 § 8. 2) Baba Kamma 65b u. a. 0., Maim. Geneba c. 1, § 5, c. 3 § 7—9־ u. a. 0.

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