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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 68

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 68 (sequence 74)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122090--3987-3125093
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68 Auch hier mussten die Vorfragen, dann die 7 Hauptfragen und endlich die Nebenfragen an einen jeden der Zeugen in Abwesenheit des oder der anderen Zeugen, jedoch in Gegenwart des Angeklagten gestellt werden und auch hier konnte nur ein Schuldspruch erfolgen, wenn die Zeugen in den Hauptfragen vollkommen gleiche Antwort gaben, ohne sich zu widersprechen und ohne dass einer eine Frage mit der Berufung auf ״Nichtwissen“ beantwortete und dass sie endlieh auch in den Nebenfragen nicht verschiedene Antwort gaben, so wie beim Zeugenverhör in jenen Fällen, wo es sich um die Todesstrafe handelte.1) .7־4 § Fortsetzung. Wurde der Angeklagte als schuldig befunden und zur Geisselstrafe verurtheilt, so konnte die Strafe noch an demr selben Tage vollzogen werden. Mehr als neun und dreissig Schläge mit einem Riemen durften ihm nicht beigebracht werden;2) vor der Bestrafung musste der Verurtheilte sorgfähig untersucht werden, ob seine körperliche Beschaffenheit und der Zustand seiner Gesundheit die genannte Zahl Schläge ohne Gefährdung seines Lebens zulassen. Fand man, dass er diese Zahl nicht ertragen könne, so wurde die Zahl bis zu jener vermindert, die er ohne Bedenken einer Gefahr ertragen konnte; doch musste die zu bestimmende Zahl durch drei theilbar sein, weil die Schläge in drei gleiche Theile auf drei verschiedene Körpertheile gegeben werden mussten, um die Heilung der verwundeten Stellen zu erleichtern. Wurde bei der Untersuchung eine Zahl als zulässig erkannt, die durch drei untheilbar wäre, so musste die nächst niedrigere durch drei theilbare, nicht aber die nächst höhere verhängt und die Strafe vollzogen werden.3) Die Execution vollzog ein Gerichtsdiener, der ein fühlendes Herz und richtiges Verständniss besass und sich dessen klar bewusst war, dass *) Synl). 32a 11. b u. a. 0., Maim. c. 16 § 4. 2) Makkoth 22 a, Maim. Synb. e. 17 § 1. 8k( Makoth 22 a, Maim. Sy ah. c. 17 § 2.

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