Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 67 (sequence 73)
- Language
- German
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67 VI. Hauptstück. Verfahren bei Leibes- und Geldstrafen. I. C a p i t e 1. § 46. Verfahren bei Leibesstrafen (Geisselung מכת מרדות, מלקות)♦ Lautete die Anklage auf ein Verbrechen, worauf die (Jeisselstrafe (מלקות) oder die rabbinische körperliche Strafe (מכות מרדות) erfolgte, so unterschied sich das Verfahren von dem, wobei die Todesstrafe erfolgte, vorzüglich dadurch, dass Leibesstrafen von einem Dreirichtereollegiiim verhandelt und verhängt wurden,1) mussten jedoch die Richter die Ordination erhalten haben (2.(ב״ד של סמוכין) Infolge dessen genügte eine Majorität von bloss einer Stimme sowohl zur Verurtheilung, als z;am Freispruch des Angeklagten.3) Wenn jedoch einer der Richter keine entschiedene Ansicht über Schuld oder Unschuld anzugeben vermochte, wurden auch hier wie bei der Verhandlung über die Todesstrafe Ersatzrichter zugezogen.4) Uebrigens genügte auch weder ein Indicienbeweis, noch des Angeklagten eigenes Geständniss der Schuld; auch hier galt der Rechtssatz (5אין אדם משים עצמו רשע; auch hier mussten Zeugen den Angeklagten im Momente, wo er im Begriffe war, die That zu begehen, gewarnt und an die Strafe, die er sich zuziehe, ermahnt haben (6(התראה); bezüglich der Zeugen und ihrer gesetzlichen Fähigkeit sowie in Hinsicht ihrer Einvernahme galten dieselben Normen und Gesetze, wie dort, wo es sich um das Leben des Angeklagten handelte. *) Synh. 2a, Maim. Synh. c. 5 § 4 u. c. 11 § 4. 2) Synh, 13 a, Maim. Synb. c. 4 § 1. Siebe Leebem Miscbna z. St. und Maim. Synb. c. 16 § 2. 3) Synb. 29 a, Maim. c. 8 § 2. 4) Synb. u. Maim. a. a. 0. 6) Synb. 25 a u. a. 0., Maim. Synb. c. 16 § 4. Siebe Kesef Miscbna z. St. «) Makkotb 15 b u. a. m. 0., Maim. Synb. c. 16 § 4. 5*