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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 64

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 64 (sequence 70)
Language
German
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64 rungsgrund zu finden und das Urtheil aufzuheben j1) denn bis zum letzten Augenblicke konnte ein Jeder, wer es immer war, hervortreten und bei Gericht für die Unschuld des Yerartheilten Beweise Vorbringen und das Urtheil Umstürzen. Zu diesem Ende wurde am Eingänge des Gerichtshofes ein Mann aufgestellt, der eine weisse Fahne in der Hand hielt; in einiger Entfernung von ihm, doch so, dass er den mit der weissen Fahne sehen konnte, stand ein Beiter und ein Gerichtsdiener verkündete mit erhobener Stimme: N. N. wird zur Bichtstätte geführt, um diese oder jene Todesart zu erleiden, als Strafe für dieses oder jenes Yerbrechen, das er an diesem oder jenem Orte in dieser oder jener Zeit begangen hat; IST. H. sind die Belastungszeugen; wer nun einen Milderungsgrund weiss, wird hiemit aufgefordert, sofort vor Gericht zu erscheinen und seine Entlastungsgründe vorzubringen. In demselben Augenblicke, wo Einer sich meldete, schwenkte der Fahnenträger die weisse Fahne, der Beiter galoppirte zur Bichtstätte, die Execution wurde sistirt und der Verurtheilte abermals dem Gerichte vorgeführt. Findet nun das Gericht die Gründe als zulässig und disentirbar, so wird sofort darüber verhandelt und das Besultat der neuerlichen Verhandlung ein günstiges war, wurde sofort das erste Urtheil aufgehoben und der Yerurtheilte freigesprochen. Zeigte sich aber der Entlastungsgrund als unhaltbar, so wurde der Deliquent wieder zum Bichtplatz unter denselben Modalitäten wie das erste Mal geführt. Selbst dem Yerurtheilten stand bis zum letzten Momente das Becht zu, nochmals vor Gericht geführt zu werden, so er behauptete, neue Beweise seiner Unschuld vorbringen zu können; selbst wenn seine Angaben scheinbar belanglos waren, konnte er doch zu wiederholten Malen fordern, vom ßichtplatze zum Gericht geführt zu werden; selbst ג) Synh. 42 b, Maim. Synh. c. 12 § 3. Nach Maim. musste die Entfernung der Eichtstätte mindestens 6 Mill betragen. Siehe Jore Dea c. 69 über das Maas einer Mill. Nach Einigen ist eine Mill mit 18 Minuten und nach Anderen mit 24 zu berechnen. So wäre die Entfernung von 6 Mill entweder eine Stunde u. 48 M. oder 2 Stunden u. 24 M.

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