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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 63

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 63 (sequence 69)
Language
German
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…/3122061-3122090--3982-3125088
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63 handelnde wurde als זקן ממרא mit dem Tode bestraft; aber eine Berufung der Partei gegen ein Urtheil gab es nicht. Sollte aber das Urtheil auf schuldig lauten, so durfte es am Tage der Verhandlung nicht gefällt werden, der Angeklagte wurde in Verwahrungshaft genommen und die Richter, die am Verhandlungstage Wein nicht trinken und nur wenig Speise zu sich nehmen durften, versammelten sich paarweise, debattirten und verhandelten die ganze Nacht über den vorliegenden Pall, vielleicht findet der eine oder der andere einen Grund, den Preisprechenden sich anzusschliessen; des anderen Morgens versammelten sich sämmtliche Richter und ein jeder gab wieder sein Votum ab; der, welcher für den Freispruch gestimmt hatte, sagte: Ich beharre bei meinem gestern ab־ gegebenen Votum, den Angeklagten frei zu sprechen; der ihn aber als schuldig erkannt hatte, konnte wohl auch seine Ansicht, den Angeklagten zu verurtheilen, aufrecht erhalten, es stand ihm aber frei auszusprechen, dass er zur Einsicht gekommen und gefunden habe, dass sein abgegebenes Votum unrichtig sei, weshalb er für Nichtschuldig stimme. Im zweiten Falle, wenn nun die Mehrheit der Stimmen für Nichtschuldig sich gebildet hatte, wurde das freisprechende Urtheil vom Vorsitzenden verkündet, das sofort in Rechtskraft trat, während in dem Falle, dass auch jetzt keine Mehrheit von mindestens einer Stimme für das Unschuldig erzielt werden konnte, das Schuldig und die Art der Strafe ausgesprochen wurde.1) § 44. Execution des Urtheils• Lautete der Urtheilsspruch : ״Schuldig“ und die Strafe auf den Tod, so blieb dem Verurtheilten noch immer einige, wenn auch schwache Hoffnung auf Rettung und die Annulirung des Urtheils. Der Richtplatz musste ausserhalb der Stadt, weit entfernt vom Sitze des Gerichtes, verlegt werden, damit bis zur Execution einige Stunden gewonnen werden, innerhalb welcher es noch möglich sein könnte, irgend einen Milde- ף Synh. 32a, 35a, Maim. Synh. c. 11, § 1, e. 12, § 3.

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