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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 62

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 62 (sequence 68)
Language
German
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62 eben erhielt sich bis zum Ende der Republik, nur trat im Laufe der Zeit manche Veränderung ein; so liess der Vertheidiger Q. Hortensius mit Zustimmung des Praetors im , Jahre 75 dem Wachse der einen Seite des Täfelchens eine andere Farbe geben als der andern. Da die Geschworenen einzeln hervortraten, und nur den entscheidenden Buchstaben mit den Fingern bedeckend, den übrigen Theil des Täfelchens sehen liessen, konnte man bemerken, welche Farbe das Täfelchen eines jeden Geschworenen hatte und dadurch genügend feststellen, wie er gestimmt hatte. Nach der Angabe der Stimmen folgte die Auszählung derselben. Entweder der Beamte selbst, oder ein von ihm bestimmter Geschworener zeigte die Urne den Zuschauern, nahm die Täfelchen einzeln heraus, verlas sie und gab sie den Geschworenen zur Prüfung. Aus der Zählung der Stimmen, ergab sich die Verurtheilung oder Freisprechung- Aber diese erfolgte nicht unmittelbar nach dem Wahrspruch der Geschworenen, sondern durch den Beamten, der allein ein Urtheil zu sprechen hatte, das an den Ausspruch der Geschworenen gebunden war. (Siehe Zumpt 356 ff.) II. C a p i t e 1. § 43. Das Urtheil. War das Ergebniss der Stimmenzahl freisprechend, so verkündete der Vorsitzende des Gerichtshofes sofort nach geschlossener Verhandlung das Urtheil und der Angeklagte wurde als schuldlos entlassen.1) Eine Berufung an ein höheres Gericht gab es nach mos.-talm. Recht überhaupt nicht, keine Partei konnte gegen ein nach gesetzlicher Vorschrift gefälltes Urtheil appelliren 5 bloss dem Richter lag es ob, so er in der Interpretation irgend eines Gesetzes der Thora in Zweifel, oder über eine Institution nicht im Klaren war, beim hohen Gerichte der Einundsiebenzig anzufragen und nach der von dort erhaltenen Belehrung zu handeln; der Zuwider- *) Deuteronomium 17, 8—14, Synh. 86 a, Maim. Mamrim c. 1.

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