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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 61

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 61 (sequence 67)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122090--3980-3125086
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61 öffentlich ein solches Täfelchen in die Hand, der Geschworene löschte, je nachdem seine Abstimmung ausfallen sollte, den auf demselben geschriebenen Buchstaben aus und trug das Täfelchen offen und mit entblösstem Arme, aber den geschriebenen Buchstaben mit den Fingern bedeckend, an den Platz, wo das Gefäss stand, zeigte das Täfelchen dem Volke und den anderen Geschworenen und warf es in das Gefäss. Es können nun drei Arten von Stimmen entstehen; denn der Geschworene kann auch beide Seiten seines Tafelchens auslöschen. Niemand kann das früher bemerken, als bis die Täfelchen herausgenommen und verlesen werden. So lange es dem Geschworenen freistand, sich für unfähig zur Entscheidung zu erklären, waren wahrscheinlich unter denen, welche ihre Stimme abgaben, nicht viele, die ihre Täfelchen ohne UrtheiP abgaben. Dennoch kam es vor und das Gesetz selbst erkannte die Befugniss dazu an, indem es solche Täfelchen als מstimmenlos“ (sine suffragio) bezeichnete. Diese stimmenlosen Täfelchen wurden nicht den freisprechenden zugerechnet, sie kamen vielmehr an sich zur Berechnung. Die Bestimmung für die Verurtheilung war, wenn unter den drei Classen der abgegebenen Stimmentäfelchen die meisten d. h. auch nur eines mehr als für die Freisprechung oder stimmenlos, condamno zeigten, sollte der Angeklagte verurtheilt werden. Demgemäss trat die Freisprechung ein, wenn eine Stimme mehr dafür war, als entweder für Verurtheilung oder stimmenlos. Es galt nicht die absolute Mehrheit der Stimmenden, sondern eine relative. Traf es sich aber, dass mehr Stimmentäfelchen ohne Ab- Stimmung waren, als für Verurtheilung oder Freisprechung, dann konnte weder Freisprechung noch Verurtheilung erfolgen, sondern der Process musste als unentschieden zu Boden fallen und es stand dem Ankläger frei, eine erneuerte Klage vor das Schwurgericht zu bringen, oder, so er die Mühe und Zufälligkeit einer neuen Criminalklage scheute, stand ihm die leichtere Privatklage zu Gebote, die ihm bei einer Freisprechung im Schwurgerichte verschlossen war. Die Abstimmung der Geschworenen durch Wachstäfel-

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