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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 60

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 60 (sequence 66)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122090--3979-3125085
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60 Vorsitzende aus : ״Der Gegenstand ist so sehr verwickelt, die Wahrheit liegt so tief, dass das Gericht nicht in der Lage ist, sie vollständig zu ergründen; daher ist der Angeklagte freizusprechenנזדקן הדין) (1״). Beim Collegium der Einund־ siebenzig (סנהדרי גדולה) hingegen fand eine solche Ergänzung nicht statt.2) Die Abstimmung geschah übrigens, sowie das ganze Verfahren, mündlich und zwar begann die Stimmenabgabe, nachdem die Parteien und Zeugen abgetreten und keine anderen Personen anwesend waren; es war den Richtern untersagt, irgend einer Person mitzutheilen, wer von ihnen sein Votum auf den Freispruch und wer es auf die Verurtheilung abgegeben hatte.3) Anmerkung. Bei dem röm. Geschworenengerichte fand eine Berathung und ein gegenseitiges Austauschen der Ansichten über Schuld oder Unschuld nicht statt, sondern es fand die Abstimmung statt, ohne dass eine Debatte stattgefunden hätte. Die Abstimmung war in der Regel geheim, doch gab es auch Fälle, wo der Angeklagte die Erlaubniss erhielt, öffentliche Abstimmung zu fordern. Jedoch war die Oeflfentlichkeit der Abstimmung begrenzt, je nach der Art des Verbrechens. War sie nun öffentlich, so musste vorher durch das Loos entschieden werden, in welcher Reihenfolge die einzelnen Geschworenen ihre Stimme abgeben sollen, um jeder Beeinflussung der Geschworenen vorzubeugen. Bei geheimer Abstimmung hingegen ist eine bestimmte Reihenfolge ohne Werth und wäre eine Loosung überflüssig. Bei der Abstimmung galt in der Regel die absolute Mehrheit. Die geheime Abstirnrnuog geschah in folgender Weise: Es wurde ein Gefass zur Aufnahme der Stimmtäfelchen gebrächt, das eine bestimmte Grösse hatte (sitella), sodann die Täfelchen selbst (sors u. sorticula); sie waren von Buxbaumholz, 4 röm. Zoll lang, von bestimmter Breite, auf der einen, der mit Wachs überzogenen Seite steht A (absolvo) auf der andern C (condamno). Der Praetor gab jedem Geschworenen *) Synh. 42 a, Maim. Synh. c. 9 § 3. Siehe Kesef Mischna z. St. 2)Synh. 29 a, Maim. Synh. c. 22 § 8, 9,

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