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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 59

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 59 (sequence 65)
Language
German
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…/3122061-3122090--3978-3125084
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59 wenn zweiundzwanzig!Richter einstimmig das Schuldig oder Unschuldig aussprachen, der dreiundzwanzigste aber ein Yotum nicht abzugeben vermochte und sich mit den Worten : Ich weiss nicht und bin nicht im Klaren, auf wessen Seite das Recht sei, entschuldigte, in allen diesen Fällen mussten die Richter durch je zwei aus jenen Richtern der unteren Reihen oder aus sonstigen ordinirten zum Richteramte Befähigten ergänzt oder vielmehr vermehrt werden und diese war so lange fortzusetzen, bis ein Jeder der Richter ein bestimmtes Yotum abgab oder nötigenfalls solange, bis das ursprünglich aus dreiundzwanzig Richtern bestandene Collegium die Zahl von Einundsiebzig erreicht hatte. Ergab sich dann, dass sechsunddreissig ihr Yotum mit nichtschuldig und fünfunddreissig mit schuldig abgaben, so war der Angeklagte frei zu sprechen, bestand aber die Majorität der Schuldigsprechenden aus sechsunddreissig und die Minorität der Freisprechenden aus fünfunddreissig, so konnte der Angeklagte mit der Majorität von bloss einer Stimme nicht verurtheilt werden; aber auch ein Freispruch wäre nicht leicht möglich gewesen, weil die nichtschuldig Stimmenden doch in der Minorität waren; es gab daher kein anderes Auskunftsmittel, als dass die Unschuldigsprechenden eine Debatte mit ihren Gegnern eröffneten und durch annehmbare Gründe wenigsters Einen derselben überzeugten und bewogen, ihrer Ansicht beizupflichten. Gelang ihnen dies nicht, so waren die Yerurtheilenden am Schlüsse der Verhandlung berechtigt, durch Anführung gewichtiger Gründe eine Debatte mit den Freisprechenden zu eröffnen und so Einer derselben ihre Gründe als richtig erkannt hatte, konnte er bei der Schlussverhandlung selbst zu Ungunsten des Angeklagten sein früheres, freisprechendes Votum abändern und , für die Schuld stimmen, wodurch eine Majorität von mindestens zwei Stimmen sich ergeben würde.1) Konnte aber auch auf diesem Wege die nöthige Majorität nicht erzielt werden, da beide Theile auf ihrem früheren Standpunkte beharrten, so, sprach der 13 Synh. 42 a, Maim. Synh, e. 9 § 2. Siehe Kesef Mischne z. St.

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