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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 58

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 58 (sequence 64)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122090--3977-3125083
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58 ihnen die Begründuog einer anderen Stelle der Thora, so wurden beide Stimmen nur für Eine gezählt.1) § 42. Lauteten die Stimmen aller Richter auf Schuldig, so war nach talm. Recht der Angeklagte frei zu sprechen.2) Hatten bei einem Collegium von 23 Richtern Zwölf für Unschuldig und Eilf für Schuldig gestimmt, so war der Angeklagte nach dem Urtheilo der Majorität, ob auch diese bloss aus Einer Stimme bestand, frei zu sprecheD. Zur Yerurtheilung hingegen musste eine Mehrheit von wenigstens zwei Stimmen vorhanden sein, und da bei einem Collegium von drei und zwanzig dies nicht sein kann, so wurde der Angeklagte erst dann verurtheilt, wenn eine Majorität von mindestens drei Stimmen sich ergibt, d. i. wenn Dreizehn für Schuldig und Zehn für Unschuldig gestimmt haben.3) Stimmten aber Zwölf für Schuldig und Eilf für Nichtschuldig, oder Eilf für Schuldig und ebensoviele für Nichtschuldig und behauptete der dreiundzwanzigste Richter, nicht im Klaren über die Angelegenheit und daher unvermögend zu sein, ein bestimmtes, gewissenhaftes Urtheil abgeben zu können (איני יודע); ja selbst, *) Synh. 34a, siehe Easchi z. St., Maim. Synh. c. 10 § 5, siehe Kesef Mischna das. 2) Synh. 17 a, Maim. Synh. c. 9 § 1. Als Grund davon gibt der Talmud an, dass da im Palle der Yerurtheilung durch Stimmenmehrheit das Urtheil an demselben Tage nicht gefällt werden darf, den Eichtern,v die ihr Yotum auf Schuldig abgegeben haben, Zeit gelassen werden muss, des Nachts die Sache gründlich zu erwägen und mit ihren Gegnern darüber zu debattiren, denn vielleicht finden sie sodann, dass ihr Urtheil übereilt war und sie nun von ihrem Schuldspruch abkommen und sich den Ereisprechenden anschliessen würden, dort jedoch, wo der Schuldspruch mit Stimmeneinhelligkeit erfolgt ist, ist diese Hoffnung ausgeschlossen, deshalb erfolgt der Ereispruch. 3) Synh. 40 a, siehe Easchi s. v. עד vergl. Synh. 34 a, Maim. Synh. c. 9 § 2. Als Grund der Ergänzung der Eichter wird angegeben, dass derjenige Eichter, der kein entschiedenes Yotum abzugeben vermag, bei dieser Verhandlung als dem Collegium nicht angehörig zu betrachten sei und da die Zahl von dreiundzwanzig ein mos. Gesetz ist, muss die Ergänzung erfolgen.

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