Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 63)
- Language
- German
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57 wesenden Schüler, er wisse Gründe für den Freispruch des Angeklagten anzugehen, so musste er angehört werden, und so seine Begründung nicht völlig belanglos war, wurde er für diese Verhandlung der Zahl der Richter angereiht und nahm im Halbkreise seinen Sitz ein. Gab er aber an, einen Grund für die Verurtheilung des Angeklagten gefunden zu haben, so wurde er nicht angehört und seinen Worten war kein rechtlicher Werth beizulegen.1) § 40. Fortsetzung. Ein jeder der Richter hatte seine Ansicht nach genauer Erwägung der Zeugenaussagen im Geiste des Strafgesetzes, nach bestem Wissen und Gewissen anzugeben. Wer sein Votum bloss auf die Meinung eines anderen gegründet, ohne ein selbstständiges Urtheil zu haben, abgab, begieng einen Missbrauch der Amtsgewalt und sündigte gegen das Gesetz der Thora, die Wahrheit und Gerechtigkeit fordert.2) Er hatte nach genauer, sorgfältiger Prüfung völlig unparteiisch, ohne sich vom Erbarmen für den Angeklagten, oder aus Abscheu gegen das Verbrechen leiten zu lassen, vielmehr als Hort der Gerechtigkeit, als Beschützer des Rechts ganz objectiv seine Meinung auszusprechen und zu begründen.3) § 41. Protocollirung der abgegebenen Voten. Die zu beiden Seiten des Gerichtshofes sich befindenden Gerichtsschreiber (סופרי הדיינין) hatten die Aufgabe, die von den einzelnen Richtern abgegebenen Stimmen und deren Begründung zu protocolliren und zwar der eine der Schreiber, die der Freisprechenden und der andere die der Schuldigsprechenden.4) Stimmten zwei Richter in ihrem Urtheile und in der Begründung überein, entnahm jedoch ein jeder von 13 Synh. 40a, 34 a, Maim. Synh. c. 11 § 1, siehe auch c. 10 § 3,4. 2) Maim. Synh. c. 10 § 1. 3) Maim. Synh. c. 20 § 4. 4) Synh. 36 b, Maim. Synh. c. 1 § 9.