Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 55 (sequence 61)
- Language
- German
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55 V. Hauptstüek. Verhandlung der dichter. I. C a p i t e 1. §37.. Beginn der Verhandlung. Nach Abschluss der Zeugeneinvernahme begann die eigentliche Gerichtsverhandlung und konnten die Zeugen von ihrer gerichtlich geprüften Aussage unter keinem Vorwände zurücktreten selbst dann nicht, wenn sie sich etwa in ihrer Aussage geirrt und nun sich erinnert haben, dass ihre Angaben der Wahrheit nicht entsprechen, oder dass sie durch einen äusseren Zwang zur Aussage genöthigt waren, also selbst wenn sie ihren Rücktritt begründeten, blieb ihre erste Aussage rechtskräftig, ohne durch irgend einen Widerruf erschüttert zu werden. Hier galt der Reehtsatz .״ כיון שהגיד שוב אינו חוזר ומנידZeugen, die gerichtlich einvernommen wurden, können ihre Aussage späterhin nicht widerrufen oder ihr etwas hinzufügen“.1) Überhaupt durften die Zeugen nach ihrer Einvernahme auf den Gang der Verhandlung keinen Einfluss ausüben, selbst wenn sie behaupteten einen Grund gefunden zu haben, wodurch der Angeklagte freizusprechen wäre.2) § 38. Fortsetzung. Bevor die Richter zur meritorischen Verhandlung schritten, war es ihre Pflicht, den Angeklagten zu ermuthigen und ihm zuzurufen: So du die in Rede stehende That nicht bean der Wahrheit der Zeugenaussagen auszuschliessen, lautet der Eechtssatz: ״ כל המרבד, בבדיקות ה״ז משובחJe mehr Nebenfragen ein Gerieht stellt, desto lobenswerther ist es.“ (Synh. u. Maim. a. a. 0.). *) Kethuboth 18b u. m. a. 0., Maim. Edot c. 3 § 4. 2) Synh. 34 a, 40 a, Maim. Edot c. 5 § 8.