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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 54

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 54 (sequence 60)
Language
German
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54 und gestellt werden, um die Wahrheit ganz sicher zu erforschen; zu den ersteren gehörte da, wo es sich um einen Mord handelte, die Frage, womit hat der Angeklagte die Mordthat begangen? mit welcher Waffe? wie war der Todschlag beschaffen? u. dg). Handelte es sich um Götzendienst: welchen Göttern hat er gedient? wie war der Dienst beschaffen u. dgl. Fragen, die zur näheren Bezeichnung des Verbrechens dienen. Diese Fragen reiht Maimuni (Edot c. 1 § 4, 5, c. 2 § 1), obgleich sie mit dem Nachweise eines Alibi in keinem Zusammenhänge stehen, gleichwohl in die Classe der Hauptfragen (חקירות) ein, so dass, wenn einer der Zeugen dieselben mit ״Ich weiss es nicht (איני יודע) beantwortete, das Zeugniss als nichtig zu erklären und der Angeklagte freizusprechen wäre.1) Bei Fragen hingegen, die mit der eigentlichen That in keinem Zusammenhänge stehen, sondern bloss Nebenumstände betreffen, z. B. welche Kleider hatte der Angeklagte zur Zeit, als er die That begangen, getragen? welche Farbe hatten sie? waren sie weiss oder schwarz u. bei anderen ähnlichen Nebenfragen (בדיקות) hatte das Zeugniss, wenn einer der Zeugen oder sogar beide behaupteten, diese Nebenumstände nicht beachtet zu haben und daher unvermögend zu sein hierüber Aufschluss zu geben (אין אנו יודעין), gleichwohl seine volle Wirksamkeit und es war das Verfahren fortzusetzen. Widersprachen sich aber die Zeugen in der Beantwortung dieser Fragen, so dass der eine z. B. angab, der Thäter habe zur Zeit der That einen weissen Anzug getragen, der andere behauptete jedoch, die Farbe der Kleider sei schwarz gewesen u. dgl., dann war das Zeugniss als ein bestrittenes anzusehen (עדות מוכחשת) und der Angeklagte freizusprechen, obgleich die Zeugen in der Beantwortung aller anderen Fragen vollkommen übereinstimmten.2) *) K. Abraham b. David (ראב״ד) a, St. bei Maim. ist anderer Ansicht und zählt diese Fragen zu den Nebenfragen (בדיקות), wo das Nichtwissen eines Zeugen in der Beantwortung der Frage die Beweiskraft nicht tangirt und das Verfahren fortzusetzen ist. (Siehe Kesef Mischna und Mischna Lemlech z. St.). 2) Synh. 40 a, Maim. Edot c. 2 § 1, 2. Um einen jeden Zweifel

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