Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 53 (sequence 59)
- Language
- German
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53 wurde bei einem Processe wegen Erpressung dem Ankläger erlaubt, 120 Zeugen zur Aussage zu zwingen. (Siehe darüber ausführlich Zumpt 280). § 35. Fortsetzung. Sodann wurde der andere Zeuge vorgerufen und dieselben Hauptfragen wurden auch an ihn gestellt, ebenso wenn mehrere Zeugen erschienen, an einen jeden von ihnen in Abwesenheit der anderen. Stimmten nun die beiden Zeugen in der Beantwortung aller der Hauptfragen vollständig über״ ein, so wurde das Beweisverfahren fortgesetzt. Widersprachen sie sich aber, oder vermochte einer der Zeugen eine der sieben Hauptfragen nicht entschieden zu beantworten, sondern erwiderte er ״ איני יודעIch weiss es nicht, oder ich kann es nicht bestimmt angeben“, so ist war ganze Zeugniss null und nichtig und der Angeklagte freizusprechen.1) § 36. Nebenfragen. Stimmten die Zeugen in der Beantwortung der Hauptfragen (חקירות) vollständig miteinander überein, so wurde das Beweisverfahren fortgesetzt und zwar wurden an einen jeden erstens solche Fragen gestellt, welche wohl mit der Möglichkeit eines Alibinachweises (הזמה* in keiner Yerbindung stehen, aber dennoch auf den Yollzug der That sich beziehen und zweitens solche Fragen, die bloss Nebenumstände betreffen 1j Synh. 40 a, Maim. Edoth c. 2 § 1. Darüber, ob wenn mehr als zwei Zeugen erschienen waren und einer von ihnen eine der Fragen mit ״ איני יודעIch weiss es nicht“ beantwortete, die Aussage^ der Zwei, deren Antwort eine entschiedene und gleichlautende war, Gültigkeit habe; sind die Meinungen (Synhedr. 41b und Makkoth 5b) getheilt. Maim. (Eduth c. 2 § 3) pfliehet der Aussicht bei, dass in diesem Falle das Zeugniss der zwei Gültigkeit habe; wenn hingegen die Aussage eines Zeugen der deranderen widerspricht, ist das ganze Zeugniss nichtig (Maim. a. a. 0.). Darüber wenn der Widerspruch der Zeugen ein derartiger ist, dass in der Berechnung der Zeit ein Irrthum obwalten könne, siehe Synh. 70 a Pesachim 12 b.