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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 52

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 52 (sequence 58)
Language
German
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…/3122061-3122090--3971-3125077
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52 erscheinen die Belastungszeugen als angeklagte Partei, dass sie nämlich zum Nachteile einer Person wissentlich ein falsches Zeugniss abgelegt haben. Dieses von Zeugen behauptete Alibi (הזמה) bewirkt nicht nur, dass der Angeklagte freigesprochen wird, sondern es ist verhängnissvoll für die Belastungszeugen, indem sie dieselbe Strafe trifft, die sie durch ihre falsche Aussage dem Angeklagten zugedacht hatten. ועשיתם לו כאשר זמם לעשות לאחיו (Deut. 19, 9, Synh. 89 u. a. a. 0. Maim. Edoth c. 18 § 1 ff.) Um nun den Aussagen der Zeugen mehr Glauben und Yertrauen beimessen zu können, wurde der Bechtssatz aufgestellt; Die Aussage der Zeugen muss so bestimmt lauten, dass diese, im Palle ihre Aussage unwahr wäre, zu befürchten hätten, sie könnten durch ein von Zeugen nachgewiesenes Alibi in die dem Angeklagten zugedachte Strafe verfallen, es muss somit ein עדות שאתה יכול להזימה sein (Baba Kamma 75b u. a. 0., Maim. Edut c. 20 § 7, Bozeach c. 2 § 9); daher die Nothwendigkeit der Fragen über ganz genaue Bestimmung von Ort und Zeit der That. 2. Anmerkung: In Born wurde das Zeugen verhör von den Parteien selbst vorgenommenl Der Praetor liess die Zeugen aufrufen und zwar zuerst die des Anklägers, womit er die Bewilligung zum Beginne der Beweisaufnahme gab. Nach dem Yerhöre der Zeugen des Anklägers durch diesen konnte ein Kreuzverhör derselben von der Gegenpartei erfolgen. Ebenso war das Verfahren bei dem Yerhöre der Entlastungszeugen. Da nun die Einvernahme der Zeugen unmittelbar durch die Parteien erfolgte, und bei der Frage- Stellung die betreffenden Zeugen selbst einen nicht unbedeutenden Einfluss, besonders bei den Kreuzverhören, übten, so kam viel auch darauf an, welche Partei eine grössere Zahl von Zeugen aufzubringen vermochte, es kam daher viel auf die Quantität derselben an, und hierin wurde der Ankläger begünstigt, dass er eine gewisse Zahl von Zeugen zwangsweise zur Aussage nöthigen konnte, was bei dem Angeklagten nicht der Fall war, dieser musste sich mit den freiwilligen Zeugen begnügen. Die Zahl der vom Ankläger zu erzwingenden Zeugen ist wohl nicht genau angegeben, doch

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