Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 51 (sequence 57)
- Language
- German
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51 III. In welchem Monate des Jahres? IY. An welchem Tage des Monats? V. An welchem Tage der Woche? VI. In welcher Stunde des Tages? und endlich VII. ■An welchem Orte? Anmerkung: Die Nothwendigkeit aller dieser Fragen hat ihre Begründuog in dem Folgenden: Nach dem mosaischen Rechte sind die Zeugen nicht berechtigt, an die Parteien Fragen zu stellen oder überhaupt in die Verhandlung einzugreifen, sie haben bloss die vom Gierichte gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten; im Übrigen aber dürfen sie an der Verhandlung sich nicht betheiligen; da ferner Indicienbeweise nach dem mos. Rechte keine Beweiskraft haben, iautet der Rechtsatz: תרי כמאה ומאד! כתרי, zwei fähige Zeugen haben soviel Beweiskraft wie hundert und hundert nicht mehr als zwei. Nicht die Quantitat sondern die Qualität der Zeugen liefert den Beweis. Wenn nun zwei oder mehrere Zeugen für die Schuld, und andere für die Unschuld des Angeklagten aussagen, so wird die bestrittene Schuld als nicht erwiesen betrachtet und der Angeklagte frei gesprochen, ohne dass jene Zeugen, die zu Lasten des Angeklagten aussagten, zu irgend einer Verantworfeung gezogen wurden. Das Zeugniss wird als ein bestritten es betrachtet (עדות מוכחשת), das keinen rechtlichen Werth hat אוקי תרי להדי תרי ואוקי גברא אחזקתידס) (Kethubot 20a u. a. a. 0. Maim. Edut c. 18 § 2). Es ist auch in diesem Falle kein Unterschied, ob zwei und zwei Zeugen sich gegenüberstehen, oder zwei gegen hundert. Widersprechen aber zwei Zeugen den Belastungszeugen nicht bezüglich der That, d. h. sie 3agen weder für, noch gegen den Angeklagten aus, sondern sie behaupten, dass die Belastungszeugen die angebliche That nicht gesehen haben können, da die Belastungszeugen an dem Tage, an welchem nach ihrer Angabe die That an dem von ihnen bezeichneten Orte geschehen sein soll, mit ihnen (d. i. den zwei Zeugen) zugleich an einem anderen entfernten Orte anwesend waren und die angebliche That unmöglich sehen konnten, in diesem Falle 4*