Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 49 (sequence 55)
- Language
- German
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49 Bedingung^ dass derselbe in seiner Ruchlosigkeit dem Warnenden entgegnete: ״Ich time es trotzdem* אני עושה p על מנת; endlich musste die That im Momente der Warnung geschehen sein (י(תוך כדי דבור denn sonst wäre es immerhin möglich, dass der Inhalt der W arnung in der grossen Aufregung dem Bewusstsein des Gewarnten wieder entschwunden war. § 32. Ädmonition der Zeugen. So die Vorfragen bejahend beantwortet waren, war es die Aufgabe des Gerichtes, die Zeugen mit besonderem Nachdruck vor einer jeden unwahren Aussage zu warnen, und ihnen die schrecklichen Folgen, die ihre Aussagen für den Angeklagten haben könnten, zu Gemüthe zu führen. Sie mussten ermahnt werden, dass ihre Angaben nicht auf blosser Vermuthung beruhen, dass der Grund ihrer Aussage nicht ein blosses Gerede oder der Bericht eines anderen, selbst glaubwürdigen Mannes sein dürfe, es musste ihnen yorgestellt werden, welch hohen Werth ein Menschenleben habe und welche schwere, nicht wieder gutzumachende Sünde es sei, Ursache davon zu sein, dass unschuldiges Blut vergossen werde1). § 38. Z eugen-Einvernahme. Nach erfolgter Ermahnung wurden die Zeugen durch Kreuzfragen von einem Gegenstände zum anderen geführt, damit ihnen vor der eigentlichen Aussage noch Gelegenheit geboten werde, in sich zu kehren und zurückzutreten2). War auch dieses geschehen, so begann das eigentliche Verhör der Zeugen und zwar eines jeden derselben besonders, in Ab- Wesenheit des, oder wenn es deren mehr als zwei gab, der anderen Zeugen, jedoch in Anwesenheit der Parteien. Die *) Synh. 37 a, Maim. Synh. c. 12 § 3. 2) Synhed. 32b nach Erklärung des ממהום למקום des Maim. Edot c. 1 § 4. 4