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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 48

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 48 (sequence 54)
Language
German
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48 2. Habet ihr den angeblichen Thäter im Momente der That gewarnt, mit den Worten: Wisse, so du die yerbrecherische That vollbringst, verfällst du der Todes- oder Geisselstrafe, je nach dem Grade des Verbrechens (התריתם בו)? Beantworten sie die erste Frage verneinend oder dahin, dass sie dessen nicht ganz sicher sind, ob dies die von ihnen angeklagte Person wirklich sei, oder wenn sie auch diese erste Frage mit einem entschiedenen : ״Ja!״ beantworten, hingegen bekennen, dass der That eine Warnung nicht vorangegangen sei, in allen diesen Fällen fand eine weitere Verhandlung nicht statt und es erfolgte der Freispruch des Angeklagten1). § 31. Die Warnung. Nach mos.-talm. Hecht durfte eine Todes- oder Geissei־ strafe ohne vorhergegangene Warnung nicht verhängt werden, weil es nicht sicher ist, dass der Thäter im Augenblicke der That vollkommen zurechnungsfähig war, und es anzunehmen ist, dass er, wenn er in seiner übermässigen Aufregung von der Schwere des Verbrechens und den Folgen desselben Kenntniss erlangt hätte, zur Besinnung gekommen und im verhängnissvollen Augenblicke von dem Vollzug der ruchlosen That zurückgetreten wäre; daher die Nothwendigkeit der Warnung (2♦(התראה) Diese kann geschehen, sowohl von den Zeugen selbst, als auch von anderen Personen, selbst von solchen, die unfähig zur Zeugenaussage sind, wenn die Warnung in Gegenwart von fähigen Zeugen geschah, ja selbst, wenn der Thäter im Augenblicke der That vor Zeugen de!r Grösse des Verbrechens und der Schwere der Strafe sich bewusst zu sein erklärt; in allen diesen Fällen ist der gesetzlichen Vorschrift der התראה entsprochen, jedoch nur dann, wenn die Gewissheit vorhanden war, dass der Thäter die Warnung richtig aufgefasst hat; daher war es eine wesentliche 1J Synliedrin 40 a u. b, siehe ffcaschi 40 a, Maim. Synh. c. 12 §.l, 2, siehe Lechem Mischna zu § 1. 2) Synh. 40 b, 41a, 81 b a. a. 0., Maim. Synh. c. 12 § 2.

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