Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 47 (sequence 53)
- Language
- German
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47 IV. Hauptstüek. Das Verfahren bei der Einvernahme der Zeugen. I. C. a p i t e 1. § 29. Anwesenheit der Parteien. Sowohl der Ankläger, wenn ein solcher die Anklage erhoben, als insbesondere der Angeklagte, musste bei der Aussage und Einvernahme der Zeugen anwesend ein. Eine Aussage der Zengen bei Gericht ohne Beisein der Parteien hatte keinen rechtlichen Werth und war der Zeuge dann unfähig in derselben Angelegenheit nochmals im Beisein der Parteien seine Aussage zu wiederholen; denn in der Gegen״ wart der Partei überlegt der Zeuge sorgfältiger die Worte seiner Aussage und wagt es nicht leicht von der Wahrheit abzuweichen. Hat er aber einmal in Abwesenheit der Partei eine Aussage gemacht, so wird er bei derselben beharren und es nicht wagen, bei demselben Gerichte anders auszusagen1). § 30. Vorfragen an die Zeugen. So Zeugen mit der Angabe : ״Dieser oder Jener hat dieses oder jenes Verbrechen begangen“, bei Gericht erschienen waren, hatte das Gericht, bevor es zum eigentliche Anhören und zur Einvernahme der Zeugen schritt, zwei wichtige Vorfragen an dieselben zu stellen, von deren Beantwortung es abhieng, ob eine Verhandlung überhaupt stattzufinden habe. Diese Vorfragen sind: 1. Kennt ihr die Person, die ihr als Thäter angebt, genau und wisset ihr bestimmt, dass ihr Euch in derselben nicht irret und sie nicht mit einer anderen verwechselt? .(מכירין אתם אותו) ג) Baba Kamma 112b, Mäim. Edoth c. 3 § 11.