Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 46 (sequence 52)
- Language
- German
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46 pönt auch das falsche Zeuguiss. Wer nun frevelhaft dieses Verbot nicht beachtet, der würde auch jenes zu übertreten wagen und vor der Heiligkeit des Eides nicht zurückschrecken. Daher der Lehrsatz (על שצריך שבועה אין על>. Der Zeuge muss vermöge seines sittlich-religiösen Characters, nicht aber erst durch den Eid Glauben verdienen und dessenwürdig sein.1) Anmerkung. Dass bei den Römern die Freien als Zeugen unter Eid aussagen mussten, wurde schon in der Anmerkung zu § 26 ausführlich behandelt. Da im Mittelalter in manchen Ländern die Zeugen unter Eid aussagen mussten und hiedurch der falsche Eid im Allgemeinen als abschreckender galt, als eine unwahre Zeugenaussage, sahen die Rabbinen, denen die Civilgerichtsbarkeit zwischen ihren Glaubensgenossen überlassen wurde, sich veranlasst, den Zeugeneid zuzulassen. (Siehe hierüber Resp. R. Isak bar Schescheth Resp. 170 u. 176 und Beth Josef Ch. M. c. 28). § 28. Gegenseitige Kenntniss der Zeugen von ihrer Anwesenheit hei der That. Die Zeugen müssen bei der Ansicht der verbrecherischen That entweder neben einander sich befunden oder wenigstens eine solche Stellung eingenommen haben, dass sie zur Zeit des Verbrechens einander sahen, oder endlich, beide denjenigen gesehen haben, der den Verbrecher bei der That gewarnt hat oder es musste jener die beiden Zeugen wahrgenommen haben. Sah jedoch der Eine der Zeugen die That durch die Oeffnung des einen Fensters, und der andere durch die des anderen und zwar so, dass sie einander nicht sehen konnten und auch von einer dritten warnenden Person weder gesehen wurden, noch diese wahrgenommen haben, dann wurde ihre Wahrnehmung in Criminalfällen bloss als die eines Einzelnen betrachtet, die Aussage eines einzelnen Zeugen ist jedoch in Strafsachen völlig werthlos.2) *) Kidduschin 4Sb, Tosefoth s. v. והשתא, Ch. M. c. 12 § 9. Siehe Sifse Kohen Note 51. 2) Maikoth 6 a, Maim, Edoth c. 4 § 1 (עדות מיוחדת כשר בדיני ממונות אבל לא בדיני נפשות).