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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 45

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 45 (sequence 51)
Language
German
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45 mündlichen Zengen verhör vor Gericht nöthig war. Die einzelnen vorgelegten Fragen wurden verzeichnet, sowie die Antworten darauf, ferner ob der Sklave sogleich oder erst im Verläufe der Folter ausgesagt, ob er frühere Aussagen widerrufen hatte, oder sich gleich geblieben war. Das Protocoll wurde dann verlesen, mit den Siegeln der Anwesenden versehen, und dem Gerichte vorgelegt. So sehr das röm. Recht bezüglich der Zulässigkeit zur Zeugenaussage vom mos.-talm. Rechte verschieden ist, stimmt es doch in einem Punkte zum Theile mit demselben überein, u. zw. darin, dass der Zeuge nicht als Richter urtheilen darf, nur mit dem Unterschiede, dass nach röm. Recht nur der, welcher als Zeuge in einem Criminalfall ausgesagt hat, in dieser Angelegenheit durch einen anderen Richter ersetzt werden musste (עד המעיד), nach mos.-talm. Recht hingegen selbst der, welcher die That bloss gesehen hatte, obgleich er als Zeuge nicht ausgesagt hatte, dennoch nicht Richter sein darf (בדיני נפשות אפילו עד הרואה אין נעשה דיין), weil er nicht ganz unbefangen zu urtheilen vermag. § 27. Beeidigung der Zeugen. Nach mos.-talm. Recht kaun eine Person, die zur Zeugenschaft zulässig ist, von der beschädigten Partei eidlich aufgefordert werden, als Zeuge auszusagen und so dieselbe eidlich behauptet, von der Sache keine Eenntniss zu haben, während siethatsächlich davon Eenntniss hatte, begeht diese Person eine schwere Sünde. Sie war verpflichtet ein Opfer zu bringen (קרבן שבועת העדות) und war gleich anderen פסולי עדות so lange unfähig als Zeuge auszusagen oder zu einem Eide zugelassen zu werden, als sie nicht ernste Reue und Busse gelobt hatte. Dieses war aber nur dort der Fall, wo es sich darum handelte, ob Jemand als Zeuge aussagen will, sobald aber Jemand zur Zeugenaussage bei Gericht erschienen war, brauchte er keinen Eid abzulegen, dass er die volle Wahrheit aussagen werde oder ausgesagt habe; denn dasselbe göttliche Gesetz, das im Dekalog den Meineid streng verbietet, ver-

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