Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 44 (sequence 50)
- Language
- German
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44 Form dem Gerichte vorgelegt werden. Das Verhör geschah entweder im Hause des Herrn oder in einem anderen beliebigen Locale. Die Aussagen mussten, um glaubwürdig zu erscheinen, in die Form eines schriftlichen Zeugnisses gebracht, durch sieben Zeugen beglaubigt werden. Es bildete sich neben dem Praetor und seinen Beisitzern ein analoges Collegium; wie jener das Zeugenverhör der Freien leitete, so dieses das des Sklaven. Dies hiess mit dem eigentlichen Hamen Quaestio, und der, welcher dieselbe leitete, wurde Quaesitor genannt. Als Quaesitor wurde ein beliebiger, aber möglichst ehrenwerther und glaubwürdiger Mann gewählt, der ebenfalls glaubwürdige Männer als eine Art von Beirath hinzuzog. Dieser Beirath hatte den Zweck für den Verlauf und das Ergebniss des Verhörs Zeugniss abzulegen, ferner durch sein Ansehen und seinen moralischen Einfluss die Sklaven von leichtsinnigen Aussagen abzuhalten und endlich über den Verlauf des Verhörs Beschlüsse zu fassen. Der Quaesitor mit seinem Beirath hatten dafür zu sorgen, dass die Folter nicht in unnütze Grausamkeit ausarte, er bestimmte die etwaige Wiederholung derselben, beschloss endlich nach Stimmenmehrheit und in den nämlichen Formeln wie die Richter selbst; ob die Parteien zugegen sein mussten, das ist wohl nicht angegeben, doch gab es Fälle, wo wahrscheinlich nur der Ankläger anwesend war. Die Folter selbst vollzog der Tortor, der Carnifax genannt wurde, aber nicht immer der öffentliche Hachrichter sondern auch ein gedungener oder eigener Sklave. Wie schwer es ist, durch eine durch die Folter zu erpressende Aussage die Wahrheit zu erfahren und wie äusserst selten dies der Fall ist, braucht wohl nicht erwähnt zu werden, darum wurde bei dem Zeugen verhör eines Sklaven mit viel* facher Vorsicht vorgegangen. So bestand z. B. das Verhör in der allgemeinen Frage: Ob er wisse, dass ein Verbrechen und welches begangen wurde, nicht aber, ob eine bestimmte Person etwas gethan habe. Denn aus der Frage kann es der zu Verhörende sehr leicht entnehmen, was der Quaesitor zu hören wünscht. Ueber das Verhör wurde ein Protocoll geführt, und zwar ein ausführlicheres als es bei dem