Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 43 (sequence 49)
- Language
- German
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43 beschränkte. (Siehe Zumpt S. 264). Als unmündig galt bei den Römern, wer das zwanzigste Lebensjahr noch nicht erreicht hatte. Was die freien Frauen betrifft, waren dieselben als Zeugen auszusagen unbeschränkt. (Zumpt (S. 256) führt einige Fälle an, wo Frauen als Zeugen aussagten). 2. Anmerkung. Der Sklave ist, da er keinen freien Willen wie andere Personen hat, nach mos.-talm. Recht von der Zeugenaussage gänzlich ausgeschlossen. Nach röm. Recht hingegen kann der Sklave als Zeuge zugelassen werden, jedoch u,nter ganz anderen Bedingungen als der Freie, und zwar ist vor Allem zu unterscheiden, für wen und gegen wen die Aussage geschehen soll. Für ihren Herrn und Eigenthümer, möge dieser als Ankläger oder Angeklagter erscheinen, könnnn seine Sklaven als Zeugen aussagen und der Eigenthümer kann als Beweis der Schuld des Angeklagten, oder als Beweis seiner Unschuld, so er der Angeklagte ist, dem Gerichte seine Sklaven zur Befragung anbieten, deren Aussage unter den besonderen, für Sklaven vorgeschriebenen Modalitäten als Beweismittel dienen soll. * Dagegen ist es in einer fremden Angelegenheit nicht gestattet, den Sklaven wider den Willen seines Eigenthümers als Beweismittel zu gebrauchen, umso weniger, wenn es sich um das Interesse seines Herrn handelte. Eine Aussage des Sklaven gegen seinen Herrn war schon nach einem uralten Gesetze nicht gestattet. Da nach röm. Gesetz die Zeugen beeidigt werden mussten, der Sklave aber nicht Theil hatte an den Göttern des röm. Yolkes und die seines Yolksstammes nach röm. Anschauung vorloren hat, somit keine religiösen Gefühle ihn veranlassten, die Wahrheit auszusagen, wurde an der Stelle des Eides die Folter angewendet. Was beim Freien der Eid, war beim Sklaven die Folter, die Furcht vor körperlichen Schmerzen sollte die Heiligkeit des Eides ersetzen. Deshalb durften sie nicht vor dem Gerichte in öffentlicher Sitzung als Zeugen erscheinen, da die Folter, die mit ihrer Aussage verbunden war, nicht öffentlich vor genommen wurde, sondern ihre Aussagen mussten durch Freie, welche wirkliehe Zeugen sein konnten, beglaubigt und dann in dieser