Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 42 (sequence 48)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3122061-3122090--3961-3125067- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
42 Willen kann man nicht zum Zeugnisse gezwungen werden gegen Schwiegervater, Schwiegersohn, Stiefvater, Stiefsohn, Vetter, Muhme, die Kinder derselben oder nähere Verwandte; ebenso sollte nicht zum Zeugnisse gezwungen werden der eigene Freigelassene, der der Kinder, Eltern, des Mannes, der Frau auch nicht der patrones und der patrona, überhaupt sollten patroni ocler patronae nicht gegen ihre Freigelassenen, noch diese gegen jene gezwungen werden. (Siehe Zumpt § 269). Auch bezüglich der Aussage von ehrlosen Zeugen wurden erst in der Kaiserzeit Bestimmungen getroffen und zwar anfangs bloss für einzelne Gerichtshöfe, die sich aber allmalig weiter ausdehnten. Callistratus spricht davon in den Digesten, man müsse die Glaubwürdigkeit des Zeugen genau prüfen, und deshalb vor allem seine Lage erforschen, ob sein Leben anständig und unbescholten oder bescholten und tadelnswerth sei; ob er reich oder arm sei, so dass er Gewinneshalber etwas aussagen würde; ob er dem, gegen den er etwas aussagt, feindlich, oder dem, für welchen er spricht, freundlich gesinnt sei, erst dann, wenn er in keiner Beziehung als verdächtig erscheint, ist er zuzulassen. Nachdem Callistratus diesen Grundsatz durch kaiserliche Erlässe erläutert, fährt er fort: Im Julianischen Gesetze über Gewaltthat wird bestimmt, es solle kein Zeugniss gegen den Angeklagten ablegen, wer unerwachsen, wer in einem Criminalprocesse verurtheilt und nicht begnadigt sei, wer sich zum Thierkämpfe verdungen habe, eine Frau, die Unzucht treibt oder getrieben habe, wer durch gerichtliches Urtheil oder sonst wo überführt sei, dass er Geld angenommen habe, um ein Zeugniss abzulegen oder nicht abzulegen. Hier ist die Sprache von denen, die ihrer Jugend halber kein Urtheil haben, und von denen, die wegen Ehrlosigkeit nicht glaubwürdig sind. Beide waren in früherer Zeit fähig zur Zeugenaussage, nur sind die Bechtslehrer nicht einig darüber, ob die beiden Classen, wie es die angeführten Gesetzesworte zu sagen scheinen, nur als Belastungszeugen unzulässig waren, oder überhaupt, also auch als Entlastungszeugen. Ferner ob die Unfähigkeit sich nur auf einen Process über Gewalttätigkeit