Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 47)
- Language
- German
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41 § 26. Unfähige in Gemeinschaft mit fähigen Zeugen. Befindet sich unter den fähigen Zeugen selbst nur ein Einziger, der wegen Verwandt- oder Schwägerschaft (§ 20, 21), oder ein Solcher, der wegen Verbrechen oder begangener Sünden (§ 22, 23, 24) als Zeuge unfähig ist, und hat derselbe laut Angabe die That mit der Absicht, als Zeuge zu erscheinen, mitangesehen, oder ist er wirklich mit den anderen Zeugen zur Aussage bei Gericht erschienen, so ist nach mos. Becht das ganze Zeugniss, selbst das der sonst befähigten Zeugen, mögen ihrer noch so viele sein, null und nichtig und ist der Fall zu behandeln als wäre kein Zeuge erschienen. 1(נמצא אחד מהם קרוב או פסול עדותן בטלה אפי׳ מאדס). Anmerkung. Nach röm. Becht war die Fähigkeit zur Zeugenaussage unbeschränkt; während der Bepublik gab es keine Unfähigkeit für bestimmte Verwandtschaftsgrade; ein Zeugniss der in verwandtschaftlichen Verhältnissen stehenden Personen für einander war gestattet und zwar deswegen, weil es keinen Begriff eines vollgültigen Zeugen gab* der Bichter war an keine bestimmte Begel gebunden, es war ihm unbenommen, ein Zeugniss von Verwandten für einander anzunehmen oder abzulehnen und ihm keinen Glauben beizumessen, daher handelte es sich darum, ob dergleichen Personen zur Aussage gezwungen werden können. Ueberdies konnte das Verhältniss zwischen Eltern und Kindern unberücksichtigt bleiben wegen der väterlichen Gewalt, die dem Vater gegen die Kinder das Becht des selbstständigen Urtheils gewährte, den Kindern kein Becht irgend einer Art gegen den Vater gestattete. Als Kaiser Augustus das Gerichtsverfahren ordnete, bestimmte er in seinem Strafprocesse: Wider seinen 1J Makkoth 5b 6 a, Maim. Edut c. 5 § 3—5, Ch. M. c. 36. Darüber, ob auch in dem Falle, dass die Unfähigen bloss die That mit der Absicht, als Zeugen zu erscheinen, mitangesehen haben, hernach aber in Gemeinschaft mit den fähigen Zeugen bei Gericht nicht erschienen sind die ganze Zeugenschaft ungiltig sei, sind die Ansichten getheilt. Siehe Tosefoth Makkot a. a. 0., s. v. לאסהודי u. s. v. ושמואל, ferner B. Ascher z. St. u. Tur Ch. M. a. a, 0.