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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 40

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 40 (sequence 46)
Language
German
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40 führüches hierüber, so wie über den Unterschied zwischen jenen, die nach mos. Gesetze ihrer Glaubwürdigkeit als verlustig werden, und diesen, die bloss nach rabb. Rechte als unfähig erklärt sind, siehe Synhedrin 25b, Maim. Edoth c. 12 § 4 ff. und C. 11 § 6, Ch. M. c. 34 § 23 u. § 30-34. § 25. Unfähigkeit aus Mangel geistiger Entwickelung, durch das Geschlecht und durch Unselbstständigkeit. Personen, denen die Entwickelung des geistigen Yermogens mangelt, oder die in einem abhängigen Yerhältnisse stehen und in ihrem Urtheile und Handeln nicht frei sind, dürfen als Zeugen nicht zugelassen werden. Dahin gehören in erster Reihe : a) Kinder, die das dreizehnte Lebensjahr noch nicht überschritten, oder solche, bei denen die Zeichen der Pubertät noch nicht sichtbar sind. גקטן פחות מבן י״ג שנה ויום אחד 1.או שלא הביא שתי שערות)) b) Irrsinnige, Geistesschwache, überhaupt Unzurechnungsfähige. (* 2.(שוטים והפתאים ביותר והמבוהלים ונחפזי, בדעתן; c) Taubstumme und selbst die, welche wohl hören aber nicht sprechen können, weil sie unvermögend sind, eine mündliche Aussage zu machen, eine schriftliche jedoch unzulässig ist. (3.(חרש שאינו שומע ואינו מדבר, ואלם השומע ואינו מדבר) d) Blinde, da sie weder den Thäter noch die That selbst sehen können. (4.(סומא) e) Frauen (5(נשים) und f) Unfreie, Sklaven. ((6.(עבדים ג) Baba Batrah 125 b Maim. Edot c. 9 § 7, 8., Cb, M. c, 30 § 1, 2. 2) Maim. c. 9 § 9, 10, Ch. M. c. 85 § 8—11. s) Gittin 71a, Maim. Eduth c. 9 § 11, Ch. M. 35 § 11. Nach Maim. und Schulchan Aruch Ch. M. a. a. 0. darf selbst ein Tauber, obgleich er spricht, kein Zeuge sein, weil er die Admonition und die Fragen der ]Richter nicht hören kann. Siehe Kesef Mischnah z. St. 4) Nidda 49b, Baba Bathra 128 a, siehe auch Gittin 23 a, Maim. Edot c. 9 § 12, Ch. M, 35, § 12. 5) Schebuoth 30 a, Baba Eamma 88 a Maim. § 2, Ch. M. § 14. «) Baba Kamma 88 a, Maim § 4, Ch. M. c. 34 § 19.

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