Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 44)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/3122061-3122090--3957-3125063- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
38 Willen sich zueignet, z. B. der Dieb, der Räuber, der Vucherer u. dgl. unzulässig als Zeuge1) (רשע דחמס)♦ Ebenso unfähig ist der Meineidige2) und der, welcher ein falsches Zeugniss abgelegt hat. (3♦<עד זומם) § 23. Unfähigkeit wegen der Versündigung gegen Religionsgesetze. Unfähig als Zeuge ist auch der, welcher ein allgemein bekanntes mosaisches Verbot, worauf die ßeisselstrafe er־ folgt, übertreten hat, umsomehr derjenige, der eine sündhafte That begangen hat, worauf die Karath- oder Todesstrafe folgen soll.4) Anmerkung. Alle in diesem und im vorhergehenden § erwähnten, und diesen ähnlichen moralischen und religiösen Verbrechen, machen denjenigen, der sie begangen, insolange mosaisch unfähig zur Zeugenschaft, als er das unrechtmässig erworbene Gut nicht dem Eigenthümer zurück־ gestellt, ihm nicht allen etwaigen Schaden ersetzt und insolange er nicht aufrichtige Reue gezeigt und Busse geübt hat. Dasselbe gilt von jenen, welche die Geisselstrafe zuerleiden haben, insolange diese nicht vollzogen wurde; sobald aber Jene den Schadenersatz geleistet und Busse geübt, und dieser die Geisselstrafe erlitten, hören sie auf als Verbrecher und Sünder behandelt zu werden und sind in der Folge wieder als Zeugen zulässig. (Weitläufiges hierüber siehe Makkoth 23a, Synh. 25b, Maim. Edut c. 12 § 4 ff., Ch. M. c. 34 § 29 ff., Meirath Enajim und Sifse Kohen z. St. *) Synh. 25 a u. b, 26 b Maim. Edoth c. 10 § 1 4 .ס, Ch. M. c. 34 § 1, 7. Beim Sucher wird sowohl der Darlehensgeber (,מלוד) als der (לוה) unfähig zur Zeugenaussage. Synh. 24 b 25 a, Maim. a. a. 0, § 4, siehe Kesef Mischna z. St, Ch. M. c. 34 § 10. 2) Schebuoth 44a, Synh. 27 a, Maim. Toen Wenitan c. 2 § 2, Ch. M. c. 34 § 6. s) Baba Kamma 72 b, Maim. Edoth c, 10 § 9, Ch. M. c. 34 § 6. 4) Synh. 27 a a. a. 0. Maim. Edoth c. 10 § 1, 2, Ch. M. 34 § 2.