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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 37

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 37 (sequence 43)
Language
German
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37 d) Der Gatte zum Sohne seiner Gattin aus einer anderen Ehe (Stiefsohn) und zu dessen Gattin, ebenso zur Tochter seines Weibes (Stieftochter) und deren Gatte auch als 1.ראשון בשני) e) Der Gatte der Tochter eines Elternpaares zu dem Gatten der Enkelin dieser Eltern; oder die beiden Gatten zweier Schwestern (Schwäger); diese sind ראשון בראשון und da wird das בעל כאשתו unbedingt auf beiden Seiten angewendet.2) Alle Jene, deren Unfähigkeit als Zeugen in der Schwägerschaft begründet ist, werden durch den Tod der Gattin wieder fähige Zeugen gegen ihre Yerwandten, selbst dann, wenn aus der Ehe Kinder geblieben sind.3 * * * * 8) Anmerkung. Bei Cmlprocessen konnten Personen, welche an dem Ausgange des Processes ein materielles Interesse haben und durch einen Yor־ oder Nachtheil irgend einer Art bei dem Streitobjekte betheiligt sind (נוגעים בדבר), als Zeugen nicht aussagen. So sind z. B. bei einem Processe einer Gemeinde die Mitglieder derselben zur Zeugenschaft unfähig. Baba Bathra 43a, Maim. Eduth c. 15, Ch. M. c. 7 §12 u. c. 37 § 12). Hingegen ist der Beschädigte, insofern ihm aus seinem Zeugnisse kein Yortheil erwächst, ein fähiger Zeuge gegen den Beschädigten; ebenso die Yerwandten des Ermordeten gegen den Mörder. (Mordechai Synh. Abschnitt III, Ch. M. c. 33 § 16). § 22. Unfähigkeit zur Zeugensohaft wegen begangener Verbrechen. Nach mosaisch-talm. Recht ist der, welcher das Eigenthum eines Anderen unrechtmässiger Weise mit Wissen und *) Synh. Maim. u. Ch. M. a. a. 0. 2) Synh. Maim. n. Ch. M. a. a. 0. Ob auch hei dem ersten Grade zum zweiten (ראשון בשני) zweimal בעל כאשתו Anwendung findet z. B, Der Gatte zum Gatten von der Tochter der Schwester seiner Gattin, darüber sind die Ansichten getheilt, siehe Maim. Edoth c. 18 § 7, Kesef Mischna z. St,, Bet Josef Ch. M. c. 38; im Schulchan Arueh § 4 werden beide Ansichten angeführt und B. M. Isserlein stimmt der Ansicht hei. dass bei ראשון בשני zwei בעל כאשתו keine Anwendung findet. Siehe auch Meirath Enajim Nota 15. 8) Synh, 27 b, Maim. c. 14 § 1, Ch. M. c. 33 § 12.

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