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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 34

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 34 (sequence 40)
Language
German
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34 Anmerkung. In Rom bestand die eigentliche Anklage (nominis delatio) darin, dass der Ankläger beim Praetor eine Schrift einreichte, worin der Name des Anklägers, der des Angeklagten, ferner die Bezeichnung des Gesetzes, nach welchem der Process geführt werden soll und endlich die besondere Handlung angegeben war, die als Anklagepunkt galt. Diese Form galt schon während der Republik und dürfte die schriftliche Anklage überhaupt erst mit der Einführung der Schwurgerichte in Gebrauch gekommen sein, wenigstens wurde erst seitdem ihre Form so, wie sie später während der Republik und im Kaiserreiche blieb. Allein obgleich die Sitte einer schriftlichen Anklage herrschte, war dennoch auch die mündliche Anklage erlaubt und zwar wurde die letztere vom Praetor in ein Protocoll aufgenommen (inscriptio) und die Echtheit desselben durch die eigenhändige Unterschrift (subscriptio) des Anklägers bestätigt. Die An- Wesenheit des Angeklagten ist so wie bei der Postulatiö, auch bei der nominis delatio nicht nothwendig, obwohl sie den Praetor zum Handeln veranlasst und für den Angeklagten den Process zur Folge haben kann, allein thätig ist bei ihr nur der Ankläger und für ihn ergeben sich daraus unmittel־ bar rechtliche Folgen. Er macht sich dem Staate verbindlich, die Anklage in gehöriger Weise durchzuführen; thut er es nicht, so kann er selbst wegen praevaricatio oder tergiversatio bestraft werden; hat er wissentlich eine falsche Klage unternommen, so ist er der calumnia schuldig. (Zumpt a. a. 0). II. C a p i t e 1. Nähere Bestimmungen über Richter und Zeugen. § 18. Die Richter. Bevor der Process begonnen, musste festgesetzt werden, dass keine der Gerichtspersonen weder zum Ankläger noch zum Angeklagten oder endlich zu den Zeugen in einem solchen Yerwandtschafts- oder Schwägerschaftsgrade stehe, wodurch sie nach mos.-talm. Recht in der betreffenden

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