Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 33 (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3122061-3122090--3952-3125058- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
33 sich, unter welche gesetzlich bestehende Yerbrechen es fallt* ganz besonders aber, vor wessen ßichterstuhl er seine Anklage zu bringen habe. Die Haupterwägung endlich bezog sich auf den Ankläger, da gewisse Personen überhaupt, andere in bestimmten Fällen zur Anklage unfähig sind.!Noch häufiger war es, besonders bei politischen Processen, dass sich mehrere Personen, die an sich zur Anklage befähigt, an den Praetor wendeten, um von ihm die Erlaubnis zu erhalten ein und dieselbe Person wegen ein und desselben Verbrechens anzuklagen. In diesem Falle entsteht ein eigenes vor dem Praetor vorgehendes Verfahren, das Divinatio genannt wurde. Es hat seinen Namen daher, weil nicht über eine Thatsache, wie bei den übrigen Gerichte!!, sondern über etwas Zukünftiges entschieden wird, wer von den sich gemeldeten Anklägern wahrscheinlicher Weise der Zweckmässigste sein würde. Die Entscheidung hierüber lag in der Hand des Praetors, wie er überhaupt für das Verfahren allein verantwortlich war, so auch in dem der Divinatio. Er sprach das Urtheil und zwar nach dem Gutachten seines von ihm in beliebiger Zahl eingesetzten Beirathes. (Zumpt S. 132). So wurde der Process eingeleitet ohne Anwesenheit des Angeklagten, ja selbst bei der nominis delatio war die Ab- Wesenheit des Angeklagten kein Hinderniss. (Siehe Anmerkung zu § 17). § 17/ Verfahren des Gerichtes. Das gerichtliche Verfahren war nach mos.-talm. Hecht ein mündliches mit Ausschluss des schriftlichen. Der Kläger trug seine Anklage mündlich vor, der Angeklagte machte seine Einwendung oder Rechtfertigung ebenfalls mündlich und ebenso musste die Aussage der Zeugen vor Beiden eine mündliche sein.1) Selbst durch einen Dolmetsch durfte die Einvernahme der Zeugen nicht stattfinden.2) *) G־ittin 71a a. a. 0., Maim. Edoth c. 3 § 4. 2) Synhedrin 17 a Maim. Synh. c. 2 § 6. 3