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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 32

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 32 (sequence 38)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122090--3951-3125057
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32 § 16. Der Angeklagte. Ohne Anwesenheit des Angeklagten durfte die Klage bei Gericht nicht zur Verhandlung gebracht werden und das Gericht weder die Anklage,1) noch die Aussagen der Zeugen anhören, so der Angeklagte nicht zugegen war.2) Denn es lautet das Wort der Schrift: ״Höret die Worte zwischen eueren Brüdern“ (3.(שמוע בין אחיכם) Eine Anklage oder Aussage in Abwesenheit des Gegners kann sehr leicht von der Wahrheit abweichen und 80 der Richter sie anhört, kann er durch den Eindruck befangen sein und nicht mehr objectiv urtheilen. Ferner muss sowohl die Anklage als die Zeugenaussage eine mündliche jedoch nicht eine schriftliche sein (4.(מפיהם ולא מפי כתבם) Anmerkung. Nach röm. Rechte musste dem Processe die Postulatio vorangehen, d. i. die an den Praetor gestellte Forderung, eine bezeichnete Person wegen eines bestimmten Verbrechens anklagen zu dürfen. Der Inhalt der Postulatio ist ein zweifacher, sie muss enthalten : erstens, den Namen desjenigen, der angeklagt werden soll und zweitens, den Namen des Verbrechens. Es gehören dazu zwei Personen, erstens der Ankläger und zweitens der Praetor und zwar der letztere in öffentlicher Sitzung auf dem Markte. Die Verhandlung bei der Postulatio bezog sich auf drei Punkte, den Angeklagten, die Anklage und die Ankläger, insofern als die äusseren Verhältnisse untersucht und festgestellt wurden. In Bezug auf den Angeklagten kam zur Sprache, ob derselbe vor Gericht gestellt werden könne, denn Beamte und im Staatsdienste Abwesende konnten nicht angeklagt werden. Ferner kam zur Erwägung die Anklage selbst, wobei dieses zur Sprache gebracht werden konnte z. B. wenn Jemand sich über erlittenes Unrecht beklagte, so fragte es *) Synhed. 7b, Maim. Synh. c. 21 § 7, Choscben Misehpat c. 17 § 5. Hierin ist kein Unterschied zwischen Civil- und Strafprocesse. 2) Baba Kamma 112b, Maim. Eduth c. 3 § 11, Ch. M. c. 28 § 15. 3) Deuter, c. 1 v. 16. 4) Gittin 71a u. a. 0., Maim. Eduth c. 3 § 4.

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