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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 30

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 30 (sequence 36)
Language
German
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…/3122061-3122090--3949-3125055
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30 Beides hat schon während der Republik gegolten. Yon TJlpian wird noch eine dritte Classe genannt, die zur Anklage unfähig ist, u. zw. Thierkämpfer, Schauspieler und Kuppler. Indessen erlitten im Laufe der verschiedenen Zeit- Verhältnisse diese Ausschliessungen mannigfache Yeränderungen und im Allgemeinen war es nöthiger, die Ankläger zu ermutbigen, als sie abzuschrecken, so sehr sprach sich die öffentliche Meinung gegen die Anklänger, welche aus dem Anklagen ein Gewerbe machten, aus. Die allgemeine Pflicht der Bürger durch Bestrafung der Yerbrecher für das Staatswohl Sorge zu tragen, genügte nicht; selbst der religiöse Aberglaube, dass, wenn ein Verbrecher ungestraft bliebe, die Schuld desselben auf die Gesammtheit fiele, konnte nur für einige Fälle gelten und verschwand umsomehr, je mehr sich der Staat politisch ausbildete. Aus diesen Gründen gab es seit den ältesten Zeiten Belohnungen für den Ankläger, sobald er den Angeklagten zur Yerurtheilung brachte. Der Ankläger wurde aus dem Vermögen des Verurtheilten belohnt, und zwar stand es anfangs in der Macht des Richters, wie viel er von dem Vermögen als Belohnung zuerkennen wollte. Später musste diese Macht- Vollkommenheit des Richters aufhören und es wurde die Belohnung des Anklägers durch ein Gesetz bestimmt. Indessen war die Grösse der Belohnung auch abhängig von der Verschiedenheit der Verbrechen, worüber der Angeklagte verurtheilt wurde, sowie nach dem verschiedenen Stande des Anklägers. Es gab zwei Classen von Belohnung, erstens Belohnung in Geld und zweitens Belohnung an Ehre. Die erstere wurde aus dem Vermögen des Verurtheilten entnommen, erst wenn dieses nicht hinreichte, aus der Staatskasse. Sie bestand entweder aus einer bestimmten Geldsumme, die in allen Fällen gleich blieb, oder aus einem verbältnissmässigen Antheile aus den Gütern des Verurtheilten, der also, je nachdem diese grösser oder geringer waren, ebenfalls an Grösse verschieden war. Die Belohnungen an Ehre hatten verschiedene Stufen, je nach dem verschiedenen Stande der Ankläger. Bei Sklaven bestand die

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