Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 35)
- Language
- German
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29 gestellten Personen von dem Praetor selbstständig abgeurtheilt wurde. Wo hingegen ein wirklicher Process vor den Geschworenen folgte, der vielfach erst das Verfahren in jure hervorrief, da erscheint überall ein Ankläger. Sa herrschte bei den Römern eine eigentümliche, mit den Grundsätzen ihres Kriminalrechts in Zusammenhang stehende Verbindung des Anklage- und des Untersuchungsverfahrens. Bei dem ersteren gibt es Aceusatores, bei dem letzteren indices, Angeber. Diese beiden Classen unterscheiden sich dadurch, dass der Ankläger eine selbstständige, auf die Verurtheilung Jemandes gerichtete Thätigkeit übt. Der Angeber aber dient nur als Werkzeug, entweder für den Beamten, der von Amtswegen eine Untersu chung einleiit* oder für den Ankläger, durch den er zum Zeugen wird. Bei der Wichtigkeit, welche der Ankläger und die Anklage für das Strafverfahren hatte, überliessen die Römer dieselbe doch der Privatthätigkeit; ein vom Staate bestellter Ankläger, der die Verpflichtung hat, Verbrecher anzuklagen» ist den Römern unbekannt. Es gab bloss gesetzliche Be- Stimmungen über diejenigen, welche anklagen dürfen und dabei ist ein Unterschied, ob Jemand in eigenen Angelegenheiten eine Anklage erhebt, oder ob er das einem fremden widerfahrene Unrecht vor Gericht bringen und eine Pflicht an den Staat erfüllen will. Auf den letzteren Fall beschränkt sich das Recht des Staates, ja die Pflicht desselben, gesetzliehe Anordnungen wegen des Anklägers zu treffen, damit durch ungerechte Anklagen Unschuldige nicht in Gefahr gebracht werden. In diesem Palle ist es Grundsatz, dass es Jedem aus dem Volke (de populo) freisteht, eine Anklage zu erheben. Darunter ist nicht nur das röm. Volk, sondern sind die gesammten Untertanen Roms zu verstehen. Das röm. Bürgerrecht ist kein Erfordniss für den Ankläger. Bloss zwei Classen waren von dem Rechte, eine Anklage erheben zu dürfen, ausgeschlossen, u. zw. sind dies 1. die wegen ihres Geschlechtes oder Alters ausgeschlossenen Frauen und Unmündige, d. h. Leute unter 17 Jahren und 2. die Ehrlosen (infames).