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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 28

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 28 (sequence 34)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122090--3947-3125053
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28 den einfachen Werth desselben dem Bestohlenen zu geben, er ist jedoch von der Zahlung des Doppelwerthes der gestohlenen Sache, den der Dieb sonst als Strafe zu zahlen verpflichtet ist, befreit. (1.(משלם את הקרן ואינו משלם את הכפל) Auch Geissei- oder Todesstrafe durfte auf die Selbstanklage, wenn nicht vorher Zeugen erschienen waren, nicht verhängt werden, nach dem Rechtssatze אדם קרוב אצל עצמו ״ (2ואין אדם משים עצמו רשעDer Mensch ist sich selbst der nächste Verwandte, sowie dieser unfähig ist, als Zeuge aufzutreten, ebenso wenig kann die Selbstanzeige ihn nicht zum Bösewicht stempeln. Anmerkung. Solange in Rom der König und seine!Nachfolger, die Consuln judicium halten und in zweifelhaften Fällen über Schuldig und Unschuldig entschieden, konnte von Amtswegen ohne Ankläger der Process zu Ende geführt werden. Seitdem der Beamte das judicium verloren, insbesondere seit ihm in den Geschworenen ein gesetzlicher Beiratii gegeben, von dessen Entscheidung das Urtheil abhieng, war die Stellung des Beamten eine andere; sie vertrug sich nicht mit der eines untersuchenden Beamten. Es musste neben ihm eine andere Person geben, deren Amt ausschliesslich in der Aufsuchung der Schuld des Angeklagten bestand. Demnach ist für das Verfahren in judicio, d. h. überhaupt da, wo ein eigentlicher Process stattfand, ein Ankläger nothwendig. Für das Verfahren in jure, ist ein Ankläger wohl möglich, aber nicht nothwendig. Da, wo der Schuldige auf der That ertappt oder geständig war, fand nur ein Verfahren in jure statt, der Beamte untersuchte von Amtswegen und einen Ankläger gab es nicht. Ebenso war es zur Zeit der Schwurgerichte, wo die grössere Zahl der wegen gemeiner Verbrechen vor Gericht 2) Baba Kamma 74b u. a. 0. Selbst wenn nach seiner Selbstanklage Zeugen vor Gericht erscheinen, um gegen ihn auszusagen, bleibt er frei von der Strafe. (Baba Kamma a. a. 0). Maim. Geneba c. 3 § 8, 9; Mske Mamon c. 2 § 8 und Chobel Umasik c. 5 § 7. Tur Ch. M. c. 350. *) Synhedrin 9b. Ketuboth 18b u. a. 0. Maim. Eduth c. 12 § 2. Choschen Misehpat c. 34 § 87.

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