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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1901-01-01 · XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901) · p. Seite 27

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
XXIV. für das Schlujahr 1900-1901 (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 27 (sequence 33)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122090--3946-3125052
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27 ganze Gesellschaftsklassen sich demselben widmeten. Weit entfernt hievon ist der Anklageprocess des mos. talm. Rechtes; hier ist von einer Belohnung oder Begünstigung keine Spur, sondern der Beschädigte oder Yerletzte beim Morde, der Bluträcher (גואל הדם) — erschienen persönlich oder durch Bevollmächtigte als Kläger; bei Verbrechen gegen die Religionsgesetze erschienen die Zeugen selbst, oder der welcher von gesetzlichen, glaubwürdigen Zeugen von dem Verbrechen und Verbrecher in Kenntniss gesetzt wurde, mit der Anzeige beim Gerichte und stellte unter Angabe der Zeugen die Klage, worauf dann vom Gerichte die Untersuchung eingeleitet wurde. Denn ohne Klage konnte von Amtswegen nicht eingeschritten werden; selbst wenn das Verbrechen vor den Augen eines oder mehrerer Richter begangen wurde, konnten sie nur als Zeugen, nicht aber als Richter auftreten; ihre Stelle im betreffenden Collegium musste in diesem Falle durch Richter aus einem anderen Collegium ersetzt werden. ״ אין עד נעשה דייןEin Zeuge kann nicht Richter sein/41) Auch das Bekenntniss der Schuld, das der Thäter beim Gericht ohne Zeugenaussage abgelegt hatte, konnte das Gericht zu keiner Verurtheilung veranlassen nach dem Rechtssatze (״ (מודה בקנס פטורWer, ohne durch Zeugen dazu bewogen worden zu sein, von selbst bekennt, dass er eine strafbare That begangen, ist von der Strafe freizusprechen,“ weil dies ein Beweis der Reue und moralischer Besserung ist; so z. B. hat der Dieb durch sein freiwilliges Geständnis oder durch die Selbstanklage bloss das gestohlene Gut, oder *) Im Talmud Rösch Haschana 25b ist eine Controverse zwischen Rabbi Tarfon und Rabbi Akiba darüber, ob in einem Strafprozesse,(דיני נפשות) ein Zeuge, der die That gesehen, aber keine Aussage bei Gericht gemacht hat, sondern andere Personen, die auch zugegen waren, sind als solche bei Gericht erschienen, in dieser Sache als Richter fungiren dürfe <עד הרואה בדיני נפשות אי נעשה דיין); eine Person aber, die als Zeuge erschienen war, . darf nach beider Ansicht als Richter nicht fungiren (עד המעיד לכ״ע אין נעשה דיי)). Siehe Tosefoth s. v. דדחמנא und Ketuboth 21b s. v. הנח und Baba Kama 90b s. v. כגון endlich Makoth 12a und Maim. Edut c. 5 § 8 und Kesef Mischna z. s, St.

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